Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-1 (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-2 (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-3 (3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-4 (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-5 (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-6 (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/28#abs-7 (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Wird zitiert von 627 Entscheidungen zu § 28 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- BSG, 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - keine Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs 7 SGB 2 - schulischer Musikunterricht - Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf - abtrennbarer Streitgegenstand)Zitiert von 41
- BSG, 06.05.2010 – B 14 AS 3/09 R(Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung eines vierjährigen Kindes - Kind vor Vollendung des 15. Lebensjahrs ist keine nichterwerbsfähige Person iS des § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 - kein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarf)Zitiert von 44
- BSG, 27.01.2009 – B 14 AS 5/08 RSGB II: Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Berlin, 16.11.2023 – 26 K 134/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 16.11.2023 – 26 K 459/23
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 692/22 B ER
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG Hessen, 13.01.2026 – L 6 AS 488/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3159)
BGBl. 2016 I S. 3159
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1167)
BGBl. 2013 I S. 1167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.