Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
Stand: 01.06.2022
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.05.2024 – L 12 AS 476/24 B ERZitiert von 1
- BVerfG, 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach SGB 2 ("Hartz IV") mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG - Zu den Anforderungen an die Ermittlung des Anspruchsumfangs zur Deckung des Existenzminimums - insb Ermittlungsausfall bzgl des kindesspezifischen Existenzminimums und Bedarfs - Erfordernis eines Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs - Frist zur Neuregelung bis 31.12.2010, keine Rückwirkung bzw Wirkung auf laufende Verfahren - bis Neuregelung Härtefallanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG gegen den BundZitiert von 843
- LSG NRW, 29.09.2023 – L 2 AS 897/23 B ERZitiert von 2
- SG Hamburg, 11.11.2024 – S 62 AS 2376/24 ER
- LSG Hessen, 02.11.2022 – L 4 SO 124/22 B ERZitiert von 2
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 34/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 20.03.2026 – 2 V 2055/25
- SG Duisburg, 16.06.2023 – S 47 AS 1132/23 ER
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 32/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 15
23 Entscheidungen zu § 74 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/74#abs-1 (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/74#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/74#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/74#abs-4 (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/74#abs-5 (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.