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Artikel 6 · BT-Drs. 18/9984 · S. 107

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit den Neuregelungen in § 20 sollen künftig auch ohne eigenständige Bekanntmachung – wie sie nach dem
geltenden § 20 Absatz 5 vorgegeben ist – die jeweils auf Grundlage des § 28 SGB XII in Verbindung mit dem
RBEG neu ermittelten und aufgrund der Regelbedarfsstufenstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a
und 40 SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfe unmittelbar auch im SGB II gelten.
Die in § 20 genannten Euro-Beträge werden durch einen Verweis auf die jeweilige Regelbedarfsstufe ersetzt.
Zu Buchstabe a
Durch den neuen Absatz 1a wird für das gesamte SGB II wegen der Höhe der Regelbedarfe und Regelbedarfsstu-
fen auf die entsprechende Anwendung des § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG und auf die entsprechende
Anwendung der für das betreffende Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den
§§ 28a und 40 SGB XII verwiesen.
Zu Buchstabe b
Nach Satz 1 des Absatzes 2 wird für Alleinstehende und Alleinerziehende wie bisher ein Regelbedarf in Höhe der
Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Nach Satz 2 Nummer 1 des Absatzes 2 wird für sonstige erwerbsfähige Angehö-
rige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wie bisher ein Regelbe-
darf in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt. Nach Satz 2 Nummer 2 des Absatzes 2 wird für sonstige erwerbs-
fähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wie bisher ein Regelbedarf
in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt.
Zu Buchstabe c
Nach Absatz 4 wird bei zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede
dieser Personen wie bisher ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt.
Zu Buchstabe d
Mit der Anknüpfung der Reg

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.074 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9984, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 325.581–330.655 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 10ed23f80c0cb0a3….

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