Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/9984 · S. 107
Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit den Neuregelungen in § 20 sollen künftig auch ohne eigenständige Bekanntmachung – wie sie nach dem geltenden § 20 Absatz 5 vorgegeben ist – die jeweils auf Grundlage des § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG neu ermittelten und aufgrund der Regelbedarfsstufenstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfe unmittelbar auch im SGB II gelten. Die in § 20 genannten Euro-Beträge werden durch einen Verweis auf die jeweilige Regelbedarfsstufe ersetzt. Zu Buchstabe a Durch den neuen Absatz 1a wird für das gesamte SGB II wegen der Höhe der Regelbedarfe und Regelbedarfsstu- fen auf die entsprechende Anwendung des § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG und auf die entsprechende Anwendung der für das betreffende Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 SGB XII verwiesen. Zu Buchstabe b Nach Satz 1 des Absatzes 2 wird für Alleinstehende und Alleinerziehende wie bisher ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Nach Satz 2 Nummer 1 des Absatzes 2 wird für sonstige erwerbsfähige Angehö- rige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wie bisher ein Regelbe- darf in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt. Nach Satz 2 Nummer 2 des Absatzes 2 wird für sonstige erwerbs- fähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wie bisher ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt. Zu Buchstabe c Nach Absatz 4 wird bei zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen wie bisher ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt. Zu Buchstabe d Mit der Anknüpfung der Reg
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.074 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9984, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 325.581–330.655 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 10ed23f80c0cb0a3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP