Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 27 Leistungen für Auszubildende
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 267
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 29 AS 544/14
- BSG, 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - Zuschuss zu den ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - fiktive Bedarfsberechnung - keine Berücksichtigung des Mehrbedarfs gem § 21 Abs 4 SGB 2 - kein Abzug von Erwerbstätigenpauschale oder Erwerbstätigenfreibetrags vom Ausbildungsgeld - Verfassungsmäßigkeit - Beschränkung des Streitgegenstandes - Einbeziehung neuer Verwaltungsakt)Zitiert von 46
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung Beteiligter bei Klagehäufung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 Abs 4 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung)Zitiert von 24
- BSG, 15.06.2016 – B 4 AS 27/15 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - Unterkunftskostenzuschuss - Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem ungedeckten Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen pauschalierten Unterkunftsanteil - hier fehlender ungedeckter Unterkunftsbedarf)Zitiert von 4
- LSG Bayern, 18.07.2018 – L 15 AS 686/16Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 24.09.2015 – 4 Bf 112/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 7 AS 143/26 B ER
267 Entscheidungen zu § 27 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/27#abs-1 (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/27#abs-2 (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/27#abs-3 (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.