Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2011 – L 13 AS 178/10Zitiert von 5
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Anspruch des Jugendverbandes einer politischen Partei gegen den Grundsicherungsträger auf Aufnahme in eine Anbieterliste für Sommercamps und Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung - Berechtigung des Grundsicherungsträgers zum Führen einer Anbieterliste - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 – L 25 AS 538/10Zitiert von 2
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 11
- BSG, 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzungen der Übernahme von Mietkosten für ein Künstleratelier als Eingliederungsleistung zur Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- SG Düsseldorf, 06.06.2018 – S 12 AS 4276/16
Zuletzt entschieden
- BAG, 26.02.2025 – 4 AZR 141/24Eingruppierung - Sachbearbeiterin - Zulässigkeit eines Feststellungsantrags - nur vorübergehend auszuübende TätigkeitZitiert von 9
- LSG Hamburg, 11.03.2024 – L 4 AS 175/22 D
- LSG NRW, 26.07.2023 – L 12 AS 68/22Zitiert von 2
101 Entscheidungen zu § 29 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/29#abs-1 (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/29#abs-2 (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/29#abs-3 (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/29#abs-4 (4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/29#abs-5 (5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/29#abs-6 (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.