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Artikel 3 · BT-Drs. 19/7504 · S. 46

Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 21)
Es handelt sich um eine redaktionell versäumte Folgeänderung zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch das
Bundesteilhabegesetz erfolgten Neufassung des § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 28)
Zu Buchstabe a
Der Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 sieht vor, die Geldleistung für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf (sogenanntes Schulbedarfspaket als Teil des sogenannten Bildungspakets) aufzustocken. Dies wird
in zwei Schritten umgesetzt, nämlich durch eine einmalige Erhöhung des Schulbedarfspakets auf insgesamt 150
Euro pro Schuljahr und durch eine Fortschreibung ab dem Jahr 2021. Da die Fortschreibung des Schulbedarfspa-
kets zusammen mit der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB X erfolgen soll, wird die Regelung
zukünftig originär im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffen; § 28 Abs. 3 SGB II verweist im
Wesentlichen auf diese Regelung. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verbleibt es im SGB II jedoch
dabei, dass der Schulbedarf grundsätzlich zum 1. August und 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt wird
(insoweit Ausnahme von der Verweisung auf §§ 34 Absatz 3 Satz 1, 34a SGB XII). Daraus folgen für den Regel-
fall feste Auszahlungstermine zum 1. August und 1. Februar (zu den Ausnahmen vergleiche § 28 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XII). Unabhängig vom Monat des ersten Schultages eines Schul-
jahres oder des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, ergibt sich die Höhe des anzuerkennenden
Bedarfs für das jeweilige Schulhalbjahr aus der insoweit entsprechenden Anwendung der §§ 34 Absatz 3 Satz 1,
34a SGB XII (100 Euro für das erste Schulhalbjahr bzw. 50 Euro für das zweite Schulhalbj

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7504, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.781–168.486 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b08b968293a77fd1….

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