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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3159

BGBl. 2016 I S. 3159 · 56.208 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3159




                                   Gesetz
                      zur Ermittlung von Regelbedarfen
  sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                                              Vom 22. Dezember 2016


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                       Artikel 1
                                                Gesetz
           zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                               (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)
                                                 Inhaltsübersicht
§1    Grundsatz
§2    Zugrundeliegende Haushaltstypen
§3    Auszuschließende Haushalte
§4    Abgrenzung der Referenzgruppen
§5    Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
§6    Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
§7    Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
§8    Regelbedarfsstufen
§9    Eigenanteile

                                                           §1
                                                      Grundsatz
   (1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leis-
tungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ein-
kommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
  (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach
den §§ 5 bis 8 ermittelt.

                                                           §2
                                         Zugrundeliegende Haushaltstypen
   Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen
die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen
umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

                                                           §3
                                            Auszuschließende Haushalte
  (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschlie-
ßen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen
haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
   buch,
3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
  (2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zu-
sätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.

BGBl. 2016, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
                                                      §4
                                         Abgrenzung der Referenzgruppen
   (1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach
§ 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet.
berücksichtigt:
1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
Als Referenzhaushalte werden
  (2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

                                                      §5
                   Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
  (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte
nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen
aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den
Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

137,66 Euro
    34,60 Euro
    35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)          24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
Abteilung 7 (Verkehr)
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
Abteilung 10 (Bildungswesen)
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
15,00 Euro
32,90 Euro
35,31 Euro
37,88 Euro
 1,01 Euro
 9,82 Euro
31,31 Euro
   (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 be-
trägt 394,84 Euro.

                                                      §6
                        Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
   (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den
Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfs-
relevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

   Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)

   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)

   Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende

   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)

   Abteilung 7 (Verkehr)

   Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)

   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)

   Abteilung 10 (Bildungswesen)

   Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

   Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)

                        79,95 Euro

                        36,25 Euro

                         8,48 Euro

Haushaltsführung)       12,73 Euro

                         7,21 Euro

                        25,79 Euro

                        12,64 Euro

                        32,89 Euro

                         0,68 Euro

                         2,16 Euro

                         9,30 Euro
BGBl. 2016, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
   Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
   Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende
   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
   Abteilung 7 (Verkehr)
   Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)
   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
   Abteilung 10 (Bildungswesen)
   Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
   Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)

3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
   Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)

   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)

   Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)

   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende

   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)

   Abteilung 7 (Verkehr)

   Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)

   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)

   Abteilung 10 (Bildungswesen)

   Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)

   Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)

                    113,77 Euro
                        41,83 Euro
                        15,18 Euro
Haushaltsführung)        9,24 Euro
                         7,07 Euro
                        26,49 Euro
                        13,60 Euro
                        40,16 Euro
                         0,50 Euro
                         4,77 Euro
                         9,03 Euro

                    141,58 Euro

                        37,80 Euro

                        23,05 Euro

Haushaltsführung)       12,73 Euro

                         7,52 Euro

                        13,28 Euro

                        14,77 Euro

                        31,87 Euro

                         0,22 Euro

                         6,38 Euro

                        11,61 Euro
   (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugend-
lichen zugerechnet werden, beträgt
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
   281,64 Euro und
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
   300,81 Euro.

                                                      §7
                       Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
  (1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2
und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
   (2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des
Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der
regelbedarfsrelevanten Preise
und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeit-
raum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die entsprechende Veränderungsrate
beträgt 3,46 Prozent.
  (3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.
  (4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben für Kinder und Jugendliche
BGBl. 2016, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 236 Euro,
2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 291 Euro und
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 311 Euro.

                                                         §8
                                               Regelbedarfsstufen
   (1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum
1. Januar 2017
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht
   Nummer 2 gilt,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem
   Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem
   Partner zusammenlebt,
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich
   nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt
(Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis
   zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom
   jahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis

Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-

zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen
oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwen-
digen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
  (2) Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. Satz 1 ist
anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschrei-
bungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.

                                                         §9
                                                  Eigenanteile
   (1) Erhalten Schülerinnen und Schüler in schulischer Verantwortung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
so ist zur Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen je Mittagessen ein Eigenanteil für er-
sparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen. Für Kinder, die eine Kinder-
tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
   (2) Schülerinnen und Schülern, die Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, weil sie für den Besuch der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, ist in der Regel
ein Betrag von 5 Euro monatlich als Eigenleistung zumutbar.

                       Artikel 2

                 Änderung des
        Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
              zum 1. Januar 2020

   Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159))

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:

  „Für erwachsene Personen, die nicht in einer Woh-
  nung leben, sondern denen allein oder mit einer
  weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und
  mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten
  zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
  gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend.“
2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bei der Ermittlung der als Bedarf zu berück-
  sichtigenden Mehraufwendungen bei einer gemein-
  schaftlichen Mittagsverpflegung nach § 42b Absatz 2
  des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist ein Eigen-

  anteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung
  in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 134
   wie folgt gefasst:
  „§ 134    Übergangsregelung für die Fortschreibung
            der Regelbedarfsstufe 6“.
2. § 27a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Besteht die Leistungsberechtigung für weniger
     als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als
     Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regel-
BGBl. 2016, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
     bedarfe von Personen, die in einer sonstigen
     Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer

     Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe
     monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in
     entsprechender Anwendung der Regelbedarfs-
     stufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.“

  b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4

     und 5 ersetzt:

        „(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abwei-
     chend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe
     festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung),
     wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter
     Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer
     von voraussichtlich mehr als einem Monat
     1. nachweisbar vollständig oder teilweise ander-
        weitig gedeckt ist oder
     2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang
        oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie
        sie sich nach den bei der Ermittlung der Regel-
        bedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen

        Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch

        bedingten Mehraufwendungen begründbar

        nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

     Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung
     nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich er-
     sparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5
     Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regel-
     bedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Ab-
     teilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen.
     Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsde-

     ckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten

     Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen

     Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrele-
     vanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen
     die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regel-
     bedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge
     für die einzelnen Abteilungen beruhen.

        (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in
     einer anderen Familie, insbesondere in einer Pfle-
     gefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren
     Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so
     wird in der Regel der individuelle Bedarf abwei-
     chend von den Regelsätzen in Höhe der tatsäch-
     lichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, so-
     fern die Kosten einen angemessenen Umfang
     nicht übersteigen.“
3. § 28 wird wie folgt geändert:

8. Die Anlage zu § 28 wird wie folgt geändert:
  a) Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:
      „1. Januar 2017                409          368
  b) Die der Tabelle nachfolgenden Sätze werden wie folgt
     „Regelbedarfsstufe 1:

  a) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 erge-
     benden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsaus-
     gaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für
     die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbeson-

     dere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und

     Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung
     der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden
     Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
     ausgaben aus den Sonderauswertungen sind je-
     weils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergeben-
     den Veränderungsrate entsprechend fortzuschrei-
     ben. Die sich durch die Fortschreibung nach
     Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils
     bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50
     Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbe-
     darfsstufen (Anlage).“
4. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-

     tageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter

     „Tageseinrichtung besuchen oder für die Kinder-

     tagespflege geleistet wird“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Betrag
     in Höhe von 5 Euro monatlich“ durch die Wörter
     „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermitt-
     lungsgesetzes geregelte Betrag“ ersetzt.
5. § 40 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spä-

  testens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen

  Jahres.“

6. In § 108 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „setzten“
   durch das Wort „setzen“ ersetzt.
7. Nach § 133a wird folgender § 134 eingefügt:

                          „§ 134

                 Übergangsregelung für
       die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
    Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6
  der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Ver-
  ordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzu-
  schreiben, solange sich durch die entsprechende
  Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsge-
  setzes kein höherer Betrag ergeben würde.“

     327          311         291          237“.
gefasst:
     Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht
     Regelbedarfsstufe 2 gilt.
     Regelbedarfsstufe 2:
     Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten
     oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
     zusammenlebt.
     Regelbedarfsstufe 3:
     Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
BGBl. 2016, Seite 3164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3164
       Regelbedarfsstufe 4:
       Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
       Regelbedarfsstufe 5:
       Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
       Regelbedarfsstufe 6:
       Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“

                         Artikel 3a

               Weitere Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

                  zum 1. Juli 2017

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

       „§ 33      Bedarfe für die Vorsorge“.
   b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
      zu § 37a eingefügt:
       „§ 37a     Darlehen bei am Monatsende fälligen
                  Einkünften“.
   c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
      zu § 41a eingefügt:

       „§ 41a     Vorübergehender Auslandsaufenthalt“.

   d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
      zu § 42a eingefügt:

       „§ 42a     Bedarfe für Unterkunft und Heizung“.
   e) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
      zu § 43a eingefügt:
       „§ 43a     Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und
                  Direktzahlung“.

   f) Die Angaben zu §§ 44a bis 44c werden wie folgt
      gefasst:

       „§ 44a     Vorläufige Entscheidung
       § 44b      Aufrechnung, Verrechnung

       § 44c      Erstattungsansprüche      zwischen   Trä-
                  gern“.

   g) Nach der Angabe zu § 133a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Un-
              terkunft und Heizung“.

 2. § 33 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 33

                   Bedarfe für die Vorsorge

      (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs
   auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen,
   können die erforderlichen Aufwendungen als Be-
   darf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach

   § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen

   abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind

   insbesondere

   1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
   2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

  3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein-
     richtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-
     cherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

  4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters-

     vorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente,
     wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monat-
     lichen auf das Leben des Steuerpflichtigen be-
     zogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Voll-
     endung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
  5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
     Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
     desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-
     steuergesetzes nicht überschreiten.
     (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen
  zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemesse-
  nes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechti-
  gung nach, so werden diese in angemessener Höhe
  als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82
  Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt
  werden.“

3. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti-
  gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
  mer 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und
  Heizung nach § 42a Absatz 5 anzuerkennen.“
4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
                        „§ 37a

   Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

     (1) Kann eine leistungsberechtigte Person in
  dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt,
  bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren
  notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus
  eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf An-
  trag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entspre-
  chend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am
  Monatsende fällig werden.

     (2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in
  Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach
  der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch
  höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der
  Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu-
  rückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungs-
  anspruch der leistungsberechtigten Person weniger

  als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der
  Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach
  Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festge-
  setzt.

    (3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit

  Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung

  des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darle-

  hens erfolgt während des Leistungsbezugs durch
  Aufrechnung nach § 44b.“
5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 3165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3165
                         „§ 41a
         Vorübergehender Auslandsaufenthalt

     Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wo-
  chen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhal-
  ten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer
  nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leis-
  tungen.“
6. § 42 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
  „4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

      a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Ein-
         richtungen nach § 42a,
      b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendi-
         ger Lebensunterhalt sich nach § 27b be-
         stimmt, in Höhe der durchschnittlichen an-
         gemessenen tatsächlichen Aufwendungen
         für die Warmmiete eines Einpersonenhaus-

         haltes im Bereich des nach § 46b zuständi-

         gen Trägers,

  5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
     Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkom-
     men nach § 37a.“
7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

                         „§ 42a

          Bedarfe für Unterkunft und Heizung
     (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene
  Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vier-
  ten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42
  Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in
  den folgenden Absätzen nichts Abweichendes ge-
  regelt ist.

    (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unter-

  kunft und Heizung

  1. bei Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung
     leben, gelten die Absätze 3 und 4 sowie
  2. bei Leistungsberechtigten außerhalb von Ein-
     richtungen, die in einer sonstigen Unterkunft le-
     ben, gilt Absatz 5.

  Wohnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist

  die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von

  anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich

  getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für
  die Führung eines Haushaltes notwendigen Ein-
  richtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten um-
  fassen.

     (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person

  1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit
     mindestens einem volljährigen Geschwisterkind
     oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung
     im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese
     Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung
     (Mehrpersonenhaushalt) und
  2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unter-
     kunftskosten verpflichtet,

  sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach

  den Sätzen 3 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind

  leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 die-

  jenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf
  anzuerkennen, die sich aus der Differenz der ange-
  messenen Aufwendungen für den Mehrpersonen-
  haushalt entsprechend der Anzahl der dort woh-

nenden Personen ergeben und für einen Haushalt
mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für
die als Bedarf zu berücksichtigenden angemesse-
nen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an
den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die
Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich
für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1
ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die
nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwen-
dungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leis-
tungsberechtigten Person zusammenlebenden Per-
sonen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt ein-
schließlich der ungedeckten angemessenen Auf-
wendungen für Unterkunft und Heizung aus eige-
nen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen
findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.

   (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zu-

sammen mit anderen Personen in einer Wohnung

im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft)
oder lebt die leistungsberechtigte Person zusam-
men mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten
Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von
Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu
tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Hei-

zung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen,
der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemes-
senden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung entspricht, die für einen entsprechen-
den Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten.
Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Per-
son auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung
nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses
zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die

tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und

Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerken-
nen, der für einen Einpersonenhaushalt angemes-
sen ist, soweit der von der leistungsberechtigten
Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Woh-
nungsmiete in einem angemessen Verhältnis steht.
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der
leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1

und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft

und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 entspre-

chend.

   (5) Lebt eine leistungsberechtigte Person in ei-
ner sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 allein, sind höchstens die durchschnitt-
lichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen

für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im
örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausfüh-
rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-
gen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leis-
tungsberechtigte Person zusammen mit anderen
Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, sind
höchstens die angemessenen tatsächlichen Auf-
wendungen anzuerkennen, die die leistungsberech-
tigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an
einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu

tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2

ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als

Bedarf anerkannt werden, wenn

1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich
   innerhalb von sechs Monaten in einer angemes-
   senen Wohnung untergebracht werden kann
BGBl. 2016, Seite 3166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3166
       oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, vo-
       raussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung
       und Größe sowie der Höhe der Aufwendungen
       angemessene Unterbringung in einer sonstigen
       Unterkunft verfügbar ist, oder
  2. zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen
     beinhaltet sind, die ansonsten über die Regelbe-
     darfe abzudecken wären.“
8. § 43 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberech-
  tigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind
  nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährli-
  ches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des

  Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000

  Euro (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet,
  dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten
  Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommens-
  grenze nicht überschreitet. Wird diese Vermutung
  widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung
  nach diesem Kapitel. Zur Widerlegung der Vermu-
  tung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausfüh-
  rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige

  Träger von den Leistungsberechtigten Angaben
  verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommens-
  verhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1
  zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhalts-
  punkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genann-
  ten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder

  Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem

  jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach die-

  sem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über

  ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben,

  soweit die Durchführung dieses Buches es erfor-
  dert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflich-
  tung, auf Verlangen des für die Ausführung des Ge-
  setzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers
  Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu-
  zustimmen.“
9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                           „§ 43a

                     Gesamtbedarf,
           Zahlungsanspruch und Direktzahlung

    (1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus
  der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuer-
  kennenden monatlichen Bedarfe.
     (2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im
  Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt
  sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüg-
  lich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43
  Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und
  Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen
  und Verrechnungen nach § 44b.
     (3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor,
  dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen,
  durch Zahlungen des zuständigen Trägers an Emp-
  fangsberechtigte gedeckt werden können oder zu
  decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung
  durch den für die Ausführung des Gesetzes nach
  diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis
  zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchs-
  tens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden
  Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die
  §§ 34a und 34b bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-

   sprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direkt-
   zahlung wünschen. Erfolgt eine Direktzahlung, hat
   der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
   Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte
   Person darüber schriftlich zu informieren.
      (4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach
   diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zah-
   lungsrückständen aus Stromlieferverträgen für
   Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der
   Energielieferung berechtigen, für die laufenden
   Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtig-
   ten Person eine Direktzahlung entsprechend Ab-
   satz 3 Satz 1 vornehmen.“

10. Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

   „Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a
   vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungs-
   zeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate
   verkürzt werden.“
11. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b einge-
    fügt:

                          „§ 44a

                 Vorläufige Entscheidung
     (1) Über die Erbringung von Geldleistungen ist
   vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzun-
   gen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und

   1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen

      des Anspruchs auf Geldleistungen voraussicht-

      lich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren

      Voraussetzungen für den Anspruch mit hinrei-

      chender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

   2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde
      nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe
      voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
      (2) Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung
   ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers
   anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht
   nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die

   Umstände, die einer sofortigen abschließenden
   Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.

      (3) Soweit die Voraussetzungen des § 45 Ab-
   satz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vor-
   läufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft
   zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten
   Buches findet keine Anwendung.
      (4) Steht während des Bewilligungszeitraums
   fest, dass für Monate, für die noch keine vorläufig
   bewilligten Leistungen erbracht wurden, kein An-
   spruch bestehen wird und steht die Höhe des An-
   spruchs für die Monate endgültig fest, für die be-
   reits vorläufig Geldleistungen erbracht worden sind,
   kann der ausführende Träger für den gesamten Be-
   willigungszeitraum eine abschließende Entschei-
   dung bereits vor dessen Ablauf treffen.
      (5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat
   der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
   Kapitel zuständige Träger abschließend über den
   monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden,
   sofern die vorläufig bewilligte Geldleistung nicht
   der abschließend festzustellenden entspricht. An-
   derenfalls trifft der ausführende Träger nur auf An-
   trag der leistungsberechtigten Person eine ab-
BGBl. 2016, Seite 3167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3167
schließende Entscheidung für den gesamten Bewil-
ligungszeitraum. Die leistungsberechtigte Person
ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ver-
pflichtet, die von dem der für die Ausführung des
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger
zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ge-
forderten leistungserheblichen Tatsachen nachzu-
weisen; die §§ 60, 61, 65, und 65a des Ersten Bu-
ches gelten entsprechend. Kommt die leistungsbe-
rechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz ange-
messener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung
über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Ent-
scheidung nicht, nicht vollständig oder nicht frist-
gemäß nach, setzt der für die Ausführung des Ge-
setzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die
zu gewährenden Geldleistungen für diese Kalender-
monate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der
Leistungsanspruch nachgewiesen ist. Für die übri-
gen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein
Leistungsanspruch nicht bestand.

  (6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Bewilligungszeitraums keine abschließende
Entscheidung nach Absatz 4, gelten die vorläufig
bewilligten Geldleistungen als abschließend festge-
setzt. Satz 1 gilt nicht,

1. wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb

   der Frist nach Satz 1 eine abschließende Ent-
   scheidung beantragt oder

2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als
   dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht
   oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen
   Leistungen besteht und der für die Ausführung
   des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige
   Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit
   Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber
   nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekannt-
   gabe der vorläufigen Entscheidung abschlie-
   ßend entschieden hat.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn
der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem
Kapitel zuständige Träger die Unkenntnis von den
entscheidungserheblichen Tatsachen zu vertreten
hat.

   (7) Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung

erbrachten Geldleistungen sind auf die abschlie-

ßend festgestellten Geldleistungen anzurechnen.

Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalen-
dermonaten vorläufig zu hohe Geldleistungen er-
bracht wurden, sind die sich daraus ergebenden
Überzahlungen auf die abschließend bewilligten

Geldleistungen anzurechnen, die für andere Kalen-
dermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzu-
zahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrech-
nung fortbestehen, sind zu erstatten.

                       § 44b

            Aufrechnung, Verrechnung
   (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Kapitel zuständigen Träger können mit ei-
nem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach
§ 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungs-
anspruch aufrechnen.

      (2) Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 be-
   trägt monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regel-
   bedarfsstufe nach der Anlage zu § 28.
     (3) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungs-
   berechtigten Person schriftlich durch Verwaltungs-
   akt zu erklären. Die Aufrechnung endet spätestens
   drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die
   Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprü-
   che eingetreten ist. Zeiten, in denen die Aufrech-
   nung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrech-
   nungszeitraum entsprechend.

      (4) Ein für die Ausführung des Gesetzes nach
   diesem Kapitel zuständiger Träger kann nach Er-
   mächtigung eines anderen Trägers im Sinne dieses
   Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit
   dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a
   nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen.
   Zwischen den für die Ausführung des Gesetzes
   nach diesem Kapitel zuständigen Trägern findet
   keine Erstattung verrechneter Forderungen statt,
   soweit die miteinander verrechneten Ansprüche
   auf der Bewilligung von Leistungen nach diesem
   Kapitel beruhen.“
12. Der bisherige § 44a wird § 44c.

13. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

      1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die
         Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rah-
         men eines Antrags auf eine Rente wegen
         Erwerbsminderung festgestellt hat,
      2. ein Träger der Rentenversicherung bereits
         nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten
         Buches eine gutachterliche Stellungnahme
         abgegeben hat,
      3. Personen in einer Werkstatt für behinderte
         Menschen den Eingangs- und Berufsbildungs-
         bereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich
         beschäftigt sind oder
      4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behin-
         derte Menschen über die Aufnahme in eine
         Werkstatt oder Einrichtung eine Stellung-
         nahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstätten-

         verordnung abgegeben und dabei festgestellt

         hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich

         verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.“

   b) Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 128c Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

   „9. Darlehen getrennt nach

       a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
       b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Ein-
          künften nach § 37a.“
15. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:

                         „§ 133b
                   Übergangsregelung
         zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
     § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung
   auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli
   2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35
   anerkannt worden sind, die
BGBl. 2016, Seite 3168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3168
   1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unter-
      kunft und Heizung entsprechen, die für einen
      entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als an-
      gemessen gelten, oder
   2. nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warm-
      miete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen
      Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung
      des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen
      Trägers nicht übersteigen.
   Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsbe-
   rechtigte Person mit mehreren Personen in dersel-
   ben Wohnung lebt.“

                       Artikel 4

              Weitere Änderung des

        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
               zum 1. Januar 2018
  Die §§ 32 und 32a des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 3a dieses Gesetzes geändert worden ist,

werden wie folgt gefasst:

                        „§ 32
  Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

   (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und
Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, so-
weit sie das um Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 bereinigte Einkommen übersteigen.
  (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung

1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches

   oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Ge-

   setzes über die Krankenversicherung der Landwirte

   pflichtversichert sind,

2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
   oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Ge-
   setzes über die Krankenversicherung der Landwirte
   weiterversichert sind,
3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften
   Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4. nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften
   Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zwei-
   ten Gesetzes über die Krankenversicherung der
   Landwirte freiwillig versichert sind oder
5. nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach
   § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
   kenversicherung der Landwirte weiterversichert
   sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
  (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als
Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitrags-
satz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als
angemessen.

   (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ver-
sichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sät-
zen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge
1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden hal-
   bierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, so-

  fern die Versicherungsverträge der Versicherungs-
  pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsver-
  tragsgesetzes genügen, oder
2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Stan-
   dardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches
   in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
   sung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt
werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem
Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis
zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall
kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer
Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu
sechs Monaten als angemessen anerkannt werden,
wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei An-

tragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungs-
berechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenz-
ten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum
bestehen wird.
  (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-
rung nach

1. den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert

   sind oder
2. § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3. § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversi-
   cherung beigetreten sind,

gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
   (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebe-
dürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach
§ 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a
des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung bei-

getreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheit-

lichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften

Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden

Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im
Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach
§ 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten
Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für
die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen
Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

                         § 32a
        Zeitliche Zuordnung und Zahlung von
 Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
  (1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der
Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf
anzuerkennen, für den die Versicherung besteht.
   (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversi-
cherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3
vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf
anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten,
wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 grö-
ßer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. Die Zah-
lung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse
oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der
beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person
versichert ist. Die Leistungsberechtigten sowie die zu-
ständigen Krankenkassen oder die zuständigen Ver-
sicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des
Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung
einer Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich
zu unterrichten. Die Leistungsberechtigten sind zusätz-
BGBl. 2016, Seite 3169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3169
lich über die jeweilige Krankenkasse oder das Ver-
sicherungsunternehmen zu informieren, die zustän-
digen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen
zusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungs-
berechtigten.
   (3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32
Absatz 2, 3 und 5 bis zum Ende, in Fällen des § 32
Absatz 4 und 6 zum Ersten des sich nach Absatz 1
ergebenden Monats zu erfolgen.“

                       Artikel 5
              Weitere Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
               zum 1. Januar 2020
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel
     sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach
     den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 erge-
     ben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzu-
     erkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte,
     deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach
     § 27b bestimmt.“
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Woh-
     nung leben und deren Regelbedarf sich aus der
     Regelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 ergibt, ist
     Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe,
     die durch einen Vertrag über die Überlassung
     von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 4 Num-
     mer 3 gedeckt werden.“
2. In der Anlage zu § 28 werden die der Tabelle nach-
   folgenden Sätze wie folgt gefasst:
  „Regelbedarfsstufe 1:

  Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung
  nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht
  Regelbedarfsstufe 2 gilt.

  Regelbedarfsstufe 2:

  Für jede erwachsene Person, wenn sie
  1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit
     einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in ehe-
     ähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
     meinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
  2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder
     mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn-
     raum und mit weiteren Personen zusätzliche
     Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur
     gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
  Regelbedarfsstufe 3:
  Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Le-
  bensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.
  Regelbedarfsstufe 4:

  Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom
  Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens-
  jahres.

  Regelbedarfsstufe 5:
  Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Voll-
  endung des 14. Lebensjahres.

  Regelbedarfsstufe 6:
  Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Le-
  bensjahres.“
3. In § 35 Absatz 5 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2
   Nummer 2“ durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Num-
   mer 3“ und wird die Angabe „§ 42a Absatz 5“ durch
   die Angabe „§ 42a Absatz 7“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweili-
     gen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des
     Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regel-
     bedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40
     des Zwölften Buches in Verbindung mit der für
     das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstu-
     fen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. So-
     weit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder
     eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf
     den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum gel-
     tenden Neuermittlung entsprechend § 28 des
     Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbe-
     darfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in
     denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölf-
     ten Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustel-
     len, der sich für den jeweiligen Zeitraum entspre-
     chend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungs-
     verordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften
     Buches ergibt.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die
     alleinstehend oder alleinerziehend sind oder de-
     ren Partnerin oder Partner minderjährig ist, mo-
     natlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1
     anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehö-
     rige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbe-
     darf anerkannt:
     1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbe-
        darfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr
        noch nicht vollendet haben,
     2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbe-
        darfsstufe 3 in den übrigen Fällen.“
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „ein Betrag in
     Höhe von monatlich 328 Euro“ durch die Wörter
     „monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfs-
     stufe 2“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 3170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3170
  „1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des
      sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der
      Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten
      bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Be-
      trag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im
      15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regel-

      bedarfsstufe 4 anerkannt;“.
3. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Be-
   trag in Höhe von 5 Euro monatlich“ durch die Wörter
   „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungs-
   gesetzes genannte Betrag“ ersetzt.
4. § 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „156“ durch die

     Angabe „170“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird die Angabe „140“ durch die
     Angabe „159“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird die Angabe „83“ durch die An-
     gabe „86“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 wird die Angabe „106“ durch die
      Angabe „125“ ersetzt.
   e) In Nummer 5 wird die Angabe „137“ durch die
      Angabe „158“ ersetzt.

                         Artikel 7

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 1a, 2
und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten
das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 453) und die Regelbedarfsstufen-Fort-
schreibungsverordnung 2016 vom 22. Oktober 2015

(BGBl. I S. 1788) außer Kraft.

   (1a) Artikel 3a tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

   (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
  (3) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. Dezember
verkünden.

2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3159. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4245f8a50bb60a80….