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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1167
BGBl. 2013 I S. 1167 · 7.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 7. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie
folgt gefasst:
„§ 30 Berechtigte Selbsthilfe“.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein
Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach
Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-
dungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es
den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-
nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese
aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“
3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen
nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt
werden.“
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah-
lung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale
Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen
Aufwendungen verpflichtet, soweit
1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen
einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be-
darfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Ab-
satz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-
tung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-
tung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht
rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich,
rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als
zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“
5. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28
Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wer-
den, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeit-
raums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5
zurück.“
Artikel 2
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
§ 34a folgende Angabe eingefügt:
„§ 34b Berechtigte Selbsthilfe“.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein
Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach
Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-
dungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es
den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-
nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese
aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“
3. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie können auch bestimmen, dass die Leistun-
gen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen ge-
deckt werden.“
b) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können
mit Anbietern pauschal abrechnen.“
4. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
„§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah-
lung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der
Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungs-
fähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen
einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be-

darfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Ab-
satz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-
tung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-
tung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht
rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich,
rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als
zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung der Leistungen für die
Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die er-
forderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu be-
rücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten über-
nommen werden und den Leistungsberechtigten
nicht zugemutet werden kann, die Aufwendun-
gen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel
ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und
Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.“
3. In Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 29“ die An-
gabe „, 30“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1167. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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