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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1167

BGBl. 2013 I S. 1167 · 7.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
                                  Gesetz
    zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                                Vom 7. Mai 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie
   folgt gefasst:
  „§ 30 Berechtigte Selbsthilfe“.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein

     Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“

  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

     „Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach
     Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-
     dungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-
     sammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten
     nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es

     den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-

     nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese

     aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“

3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:
  „Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen
  nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt
  werden.“
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 30
                  Berechtigte Selbsthilfe
     Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah-
  lung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale
  Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen
  Aufwendungen verpflichtet, soweit
  1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen
     einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be-
     darfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Ab-
     satz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
  2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-
     tung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-
     tung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht
     rechtzeitig zu erreichen war.
  War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich,
  rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als
  zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“

5. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28
  Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen
  zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wer-
  den, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeit-
  raums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5
  zurück.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu

   § 34a folgende Angabe eingefügt:

     „§ 34b Berechtigte Selbsthilfe“.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein
     Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“
  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

     „Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach

     Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwen-

     dungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zu-

     sammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten
     nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es
     den Leistungsberechtigten im begründeten Aus-
     nahmefall nicht zugemutet werden kann, diese
     aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“
3. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Sie können auch bestimmen, dass die Leistun-
     gen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen ge-
     deckt werden.“
  b) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz
     angefügt:
     „Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können
     mit Anbietern pauschal abrechnen.“
4. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

                          „§ 34b
                 Berechtigte Selbsthilfe
     Geht die leistungsberechtigte Person durch Zah-
  lung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der
  Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungs-
  fähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
  1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen
     einer Leistungsgewährung zur Deckung der Be-
BGBl. 2013, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
       darfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Ab-
       satz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

  2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leis-

     tung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleis-

     tung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht

     rechtzeitig zu erreichen war.

  War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich,
  rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als
  zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“

                       Artikel 3

                   Änderung des

              Bundeskindergeldgesetzes

   § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Bemessung der Leistungen für die
      Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des
      Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die er-

      forderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu be-

      rücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten über-

      nommen werden und den Leistungsberechtigten

      nicht zugemutet werden kann, die Aufwendun-
      gen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.“
   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel
      ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      „(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und

   Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf
   des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.“
3. In Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 29“ die An-
   gabe „, 30“ eingefügt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 7. Mai 2013
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                          Ursula von der Leyen
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
                                          Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1167. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 629dae72e9ccb05a….