Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/1#abs-1 (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/1#abs-2 (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/1#abs-3 (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
Wird zitiert von 300 Entscheidungen zu § 1 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL
- BSG, 13.07.2010 – B 8 SO 14/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12Zitiert von 19
- BSG, 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzungen der Übernahme von Mietkosten für ein Künstleratelier als Eingliederungsleistung zur Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- SG Reutlingen, 26.10.2006 – S 3 AS 1026/06
- SG Aurich, 11.01.2012 – S 15 AS 63/10Zitiert von 2
- SG Aurich, 11.01.2012 – S 15 AS 863/09
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 4 AS 4/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das JobcenterZitiert von 1
- BFH, 25.09.2025 – III R 20/23Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer BedarfsgemeinschaftZitiert von 2
- LSG NRW, 24.07.2025 – L 19 AS 1340/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2583)
BGBl. 2018 I S. 2583
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.