Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 2 Grundsatz des Forderns
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/2#abs-1 (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/2#abs-2 (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.
Wird zitiert von 459 Entscheidungen zu § 2 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz - Bestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses - angemessene Unterkunftskosten - keine Pflicht zur UntervermietungZitiert von 20
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23Zitiert von 8
- BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Sanktionen im SozialrechtZitiert von 195
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2019 – L 8 AS 247/18 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 20.03.2014 – L 19 AS 373/14 B ERZitiert von 7
- VG Köln, 16.12.2013 – 10 K 5612/12
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – L 32 AS 817/24
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - WirksamkeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.