Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2583)
BGBl. 2018 I S. 2583
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.