Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43#abs-1 (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43#abs-2 (2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43#abs-3 (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43#abs-4 (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43#abs-5 (5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 192 Entscheidungen zu § 43 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2015 – XII ZB 56/14Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen; Überschreitung der Einkommensgrenze bei einem von mehreren unterhaltspflichtigen Kindern; gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger als unbillige Härte; unzulässige RechtsausübungZitiert von 8
- BSG, 25.04.2013 – B 8 SO 21/11 R(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen - Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen für jeden Elternteil - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - Unzulässigkeit bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage - Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF bei Klageerhebung vor Inkrafttreten der Neuregelung - fortwirkender Verfahrensmangel)Zitiert von 27
- BSG, 08.12.2022 – B 8 SO 4/21 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Unterhaltszahlungen eines Elternteils an das volljähriges Kind - freiwillige Zuwendung eines Dritten - zweckbestimmte Einnahme - Zahlung unter Vorbehalt - Verhältnis von Grundsicherungs- und UnterhaltsrechtZitiert von 5
- BSG, 09.06.2011 – B 8 SO 20/09 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 - keine Anrechnung von Arbeitslosengeld II als Partnereinkommen - Einkommenseinsatz - sozialgerichtliches Verfahren - ZurückverweisungZitiert von 33
- OLG Hamm, 17.12.2013 – II-7 UF 165/13
- BSG, 18.07.2019 – B 8 SO 6/18 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Vermögen des Partners in lebenspartnerschaftsähnlicher GemeinschaftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Rostock, 18.11.2025 – S 8 SO 44/24
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2025 – L 2 SO 2805/25 ER-B
- SG Köln, 24.09.2025 – S 41 SO 445/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.