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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10748 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung SGB XII)

Zu Artikel 1 (Änderung SGB XII)
Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2 (Änderung § 42 SGB XII)
In § 42, nach dem sich der Leistungsumfang nach dem Vier-
ten Kapitel SGB XII bestimmt, wird Nummer 1 neu gefasst.
Dadurch wird der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10748
der Anlage zu § 28 SGB XII, auf deren Grundlage die Regel-
sätze zu zahlen sind, gegenüber der geltenden Fassung
ergänzt. Durch den Verweis auf § 27a Absatz 3 wird klar-
gestellt, dass monatliche Regelsätze zu zahlen sind und diese
ein monatliches Budget darstellen. Der Verweis auf § 27a
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass im Einzelfall Regelsätze in
Anwendung der Möglichkeit einer abweichenden Regelsatz-
festsetzung gezahlt werden können. Durch die Verweisung
auf § 27a Absatz 4 Satz 2 wird die Anwendbarkeit der antei-
ligen Zahlung des Regelsatzes ermöglicht, wenn der An-
spruch nicht für einen ganzen Kalendermonat besteht. Regel-
sätze nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind ausschließlich
auf der Grundlage der bundesweit geltenden Regelbedarfs-
stufen zu zahlen, deshalb ist die Möglichkeit der Festsetzung
regionaler Regelsätze nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und
Absatz 2 bis 5 für Regelsätze, die an Leistungsberechtigte
nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu zahlen sind, nicht zu-
lässig. Ebenso wie die Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II
und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) stellen die für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung geltenden Regelbedarfsstufen eine bun-
desfinanzierte und damit auch eine aus bundesdurchschnitt-
lichen Verbrauchsausgaben ermittelte bundeseinheitliche
Leistung dar. Abweichende Festsetzungen auf Länderebene

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 44.707 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10748, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.398–87.105 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a50c2aa9dd67d691….

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