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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10748 · S. 14
Zu Artikel 1 (Änderung SGB XII)
Zu Artikel 1 (Änderung SGB XII) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 (Änderung § 42 SGB XII) In § 42, nach dem sich der Leistungsumfang nach dem Vier- ten Kapitel SGB XII bestimmt, wird Nummer 1 neu gefasst. Dadurch wird der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10748 der Anlage zu § 28 SGB XII, auf deren Grundlage die Regel- sätze zu zahlen sind, gegenüber der geltenden Fassung ergänzt. Durch den Verweis auf § 27a Absatz 3 wird klar- gestellt, dass monatliche Regelsätze zu zahlen sind und diese ein monatliches Budget darstellen. Der Verweis auf § 27a Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass im Einzelfall Regelsätze in Anwendung der Möglichkeit einer abweichenden Regelsatz- festsetzung gezahlt werden können. Durch die Verweisung auf § 27a Absatz 4 Satz 2 wird die Anwendbarkeit der antei- ligen Zahlung des Regelsatzes ermöglicht, wenn der An- spruch nicht für einen ganzen Kalendermonat besteht. Regel- sätze nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind ausschließlich auf der Grundlage der bundesweit geltenden Regelbedarfs- stufen zu zahlen, deshalb ist die Möglichkeit der Festsetzung regionaler Regelsätze nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 für Regelsätze, die an Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu zahlen sind, nicht zu- lässig. Ebenso wie die Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltenden Regelbedarfsstufen eine bun- desfinanzierte und damit auch eine aus bundesdurchschnitt- lichen Verbrauchsausgaben ermittelte bundeseinheitliche Leistung dar. Abweichende Festsetzungen auf Länderebene
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 44.707 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10748, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.398–87.105 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a50c2aa9dd67d691….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP