Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Wird diese Vermutung widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 43 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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