Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 45 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3728)
BGBl. 2001 I S. 3728
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