Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
Stand: 09.06.2021
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- KG, 23.08.2018 – 4 U 102/18
- OLG Stuttgart, 31.07.2008 – 2 U 17/08Ambulante Pflegedienste: AGB-Klauseln zu Kündigungsfristen, Entgelterhöhung, Fälligkeit und Haftung bei Schlüsselverlust KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BGH, 09.06.2011 – III ZR 203/10Dienstvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen: Inhaltskontrolle einer formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist von 14 TagenZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 01.09.2009 – I-24 U 103/08
- LSG Bayern, 14.02.2023 – L 16 BA 9/20
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 1/25 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Vergütung erbrachter Pflegeleistungen - Anwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12 - Einrichtungsbegriff - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.10.2024 – L 20 SO 362/22
- VG Düsseldorf, 24.11.2017 – 26 K 6422/16Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 120 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/120#abs-1 (1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/120#abs-2 (2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/120#abs-3 (3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/120#abs-4 (4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.