Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2026 – L 11 AS 56/24
- OVG Niedersachsen, 30.09.2004 – 12 LC 201/04Zitiert von 3
- VG Regensburg, 25.02.2022 – RN 9 K 20.1910Zitiert von 2
- SG Berlin, 23.01.2013 – S 31 R 3460/09Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.04.2023 – L 7 AS 1316/21Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren - Abhilfebescheid - Erstmaliger Vortrag zum Betriebsstrom einer Gastherme - Kausalität zwischen Widerspruch und Abhilfe - keine Verletzung der Mitwirkungspflicht - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Köln, 17.08.2022 – 26 K 1856/22
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 29.04.2019 – S 15 R 100/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2017 – L 8 R 876/13
- LSG Hessen, 26.08.2011 – L 7 AL 72/09Zitiert von 3
16 Entscheidungen zu § 60 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/60#abs-1 (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/60#abs-2 (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine sonstige Personenvereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.