Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 170
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 11.08.2017 – 3 E 561/17Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 – 6 B 11027/13Zitiert von 6
- VG Trier, 15.10.2019 – 7 N 4075/19.TRZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 26.04.2018 – 5 N 200/18.NWZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 16.09.2016 – 5 N 2073/15Zitiert von 3
- VG Cottbus, 01.02.2010 – 6 M 15/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 27.06.2025 – 7 K 5571/23
- VG Gera, 04.06.2025 – 4 V 1003/25 Ge
- VG Köln, 29.04.2025 – 7 K 4060/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/170#abs-1 (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/170#abs-2 (2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/170#abs-3 (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/170#abs-4 (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/170#abs-5 (5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.