Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 172
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 321
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Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 14.02.2017 – 1 So 63/16Zitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 – 10 S 461/20Zitiert von 4
- OVG Thüringen, 18.01.2010 – 2 VO 327/08Zitiert von 18
- OVG Schleswig, 08.08.2024 – 4 O 7/24
- OVG Saarland, 21.12.2010 – 2 E 291/10Zitiert von 12
- OVG Bremen, 31.01.2024 – 2 S 30/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.05.2026 – 8 E 236/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.