Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 172
Stand: 10.06.2019
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
Wird zitiert von 333 Entscheidungen zu § 172 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 14.02.2017 – 1 So 63/16Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO zur Erzwingung der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 – 10 S 461/20Zitiert von 4
- OVG Thüringen, 18.01.2010 – 2 VO 327/08Vollstreckung eines Unterlassungsgebots gegen eine Behörde nach § 167 VwGO i. V. m. § 890 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Schleswig, 08.08.2024 – 4 O 7/24
- OVG Saarland, 21.12.2010 – 2 E 291/10Zitiert von 12
- OVG Bremen, 31.01.2024 – 2 S 30/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.09.2026 – 4 E 683/23Androhung von Zwangsgeld gegen eine Behörde bei mangelhafter Erfüllung einer gerichtlich auferlegten Neubescheidungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.05.2026 – 8 E 236/26Zitiert von 1
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für BelieheneZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.