Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 60 Angabe von Tatsachen
Stand: 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/60#abs-1 (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/60#abs-2 (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.
Wird zitiert von 882 Entscheidungen zu § 60 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2007 – L 13 AS 4282/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2012 – L 7 R 923/11Zitiert von 8
- BSG, 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Obliegenheit zur Vorlage von Kontoauszügen und einer Kontenübersicht im Leistungsverfahren nach dem SGB II Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 – L 7 AS 2969/17Zitiert von 4
- KG, 27.07.2012 – 3 Ws 381/12, 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 – L 7 AS 4682/17
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 03.07.2026 – S 2 KR 493/26Krankenversicherung - Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Versicherten - Auskunftsanspruch über den Unfallhergang - Geltendmachung im Wege der Leistungsklage - Erfordernis eines sich abzeichnenden Schadensersatzanspruchs gegen Dritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 22 R 381/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 60 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.