Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 609
Nach Gewicht
- BSG, 12.10.2018 – B 9 SB 1/17 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - fehlende Mitwirkung - schriftlicher Hinweis auf die Folgen - Umfang der Belehrung - Mitteilung der konkreten rechtlich möglichen Entscheidung im Einzelfall - bekannter Sachstand zum Zeitpunkt der Belehrung - Umstände der fehlenden Mitwirkung - abschließende Ermessensentscheidung - Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung nach HeilungsbewährungZitiert von 23
- OLG Thüringen, 16.08.2017 – Ws Reha 23/15
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 – S 12 AS 2046/22Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2006 – 7 S 2152/05
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2008 – L 8 AS 3380/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 – L 7 AS 1703/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 18.12.2025 – L 4 AS 59/23 D
609 Entscheidungen zu § 66 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/66#abs-1 (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/66#abs-2 (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/66#abs-3 (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.