Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 13 Aufklärung
Stand: 10.06.2019
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 13 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 431/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 294/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.12.2013 – L 14 R 739/13
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 250/13Zitiert von 6
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 314/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 1116/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 EREinstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch - Äußerungen des Medizinischen Dienstes im IGeL-Monitor - Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen bei Arthrose - Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit - Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Bayern, 24.11.2025 – L 3 U 149/25
- LSG NRW, 05.11.2025 – L 11 KR 440/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 13 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 13 geändert und umnummeriert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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20.06.1991 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1991 I S. 1250
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