Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- EuGH, 27.01.1981 – C-70/80
- EuGH, 10.12.1980 – C-70/80
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RJ 2/00 RZitiert von 4
- LSG NRW, 20.12.2013 – L 14 R 739/13
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 295/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 314/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 1116/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 188/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.10.2013 – L 14 R 250/13Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10a WGSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und von der Staatsangehörigkeit.