Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 14 Beratung
Stand: 10.06.2019
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Wird zitiert von 483 Entscheidungen zu § 14 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.11.2021 – 26 K 475/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 – L 2 R 1590/15
- BGH, 02.08.2018 – III ZR 466/16Amtspflichtverletzung: Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung bei Erkennbarkeit eines dringenden rentenversicherungsrechtlichen BeratungsbedarfsZitiert von 18
- OLG Hamm, 27.11.2013 – 11 U 33/13
- LSG NRW, 04.01.2024 – L 2 AS 600/23 B
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.05.2026 – L 9 SO 39/26 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – L 11 VE 5/26
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/25 RZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.