Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2011 – L 3 R 908/11
- BSG, 31.03.2004 – B 4 RA 39/03 RZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 – L 33 R 231/10 WAZitiert von 1
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 8 R 321/06Zitiert von 3
- LSG NRW, 22.11.2001 – L 2 KN 53/98
- LSG NRW, 25.10.2001 – L 2 KN 40/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.08.2001 – L 2 KN 69/98Zitiert von 2
- LSG NRW, 31.05.2001 – L 2 KN 183/99
- LSG NRW, 05.04.2001 – L 2 KN 47/98Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.