Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 15 Auskunft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-3 (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-4 (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Wird zitiert von 306 Entscheidungen zu § 15 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.11.2017 – L 1 KR 398/14Zitiert von 4
- LSG Hessen, 27.03.2018 – L 3 U 125/15Zitiert von 1
- BSG, 26.04.2005 – B 5 RJ 6/04 RGesetzliche Rentenversicherung: Nachträgliche Zulassung zur Antragspflichtversicherung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Beratungsfehler der Krankenkasse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 431/13Zitiert von 1
- BSG, 04.09.2013 – B 12 AL 2/12 RArbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags und Beginn und Dauer der Antragsfrist für Weiterversicherung als SelbstständigerZitiert von 13
- BSG, 06.03.2003 – B 4 RA 38/02 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Keine Geltung des § 44 Abs. 4 SGB X in Erstfeststellungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 12.12.2025 – L 11 KR 736/25 B ER
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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22.12.1983 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1983 I S. 1532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.