Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 15 Auskunft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 293
Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.11.2017 – L 1 KR 398/14Zitiert von 2
- LSG Hessen, 27.03.2018 – L 3 U 125/15Zitiert von 1
- BSG, 26.04.2005 – B 5 RJ 6/04 RZitiert von 22
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 431/13Zitiert von 1
- BSG, 04.09.2013 – B 12 AL 2/12 RArbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags und Beginn und Dauer der Antragsfrist für Weiterversicherung als SelbstständigerZitiert von 13
- BSG, 06.03.2003 – B 4 RA 38/02 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Keine Geltung des § 44 Abs. 4 SGB X in Erstfeststellungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- LSG NRW, 12.12.2025 – L 11 KR 736/25 B ER
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
293 Entscheidungen zu § 15 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-3 (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/15#abs-4 (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.