Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 14 Leistungen zur Prävention
Stand: 20.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/14#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/14#abs-2 (2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/14#abs-3 (3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 14 SGB VI →
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 24.05.2005 – L 18 RA 3/03Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.10.2017 – L 14 R 1067/16
- SG Halle, 06.05.2010 – S 24 AS 716/06
- LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2009 – L 6 R 105/09Zitiert von 3
- LSG Bayern, 30.11.2022 – L 19 R 761/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 – L 11 BA 1608/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Nordhausen, 22.10.2019 – S 3 R 1742/18
- SG Frankfurt am Main, 18.07.2019 – S 6 R 283/19 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 – L 33 R 715/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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