§ 46 Entlassung
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.01.1975 – 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73, 2 BvL 14/73Erstattung der durch Studium oder Fachausbildung entstandenen Kosten durch einen Berufssoldaten bei vorzeitiger Beendigung der DienstzeitZitiert von 41
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 – 4 S 1239/11Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.10.2017 – 5 LB 92/16
- OVG NRW, 20.07.2016 – 1 A 795/14Zitiert von 4
- VG Bayreuth, 29.10.2024 – B 5 K 24.122
- OVG Niedersachsen, 27.02.2009 – 5 LB 175/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 04.03.2026 – 24 B 5/26
- BVerwG, 14.08.2025 – 2 WD 29.24Verhängung der Höchstmaßnahme bei Erschleichen einer rechtswidrigen Beförderung durch unwahre AngabenZitiert von 2
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 L 999/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-1 (1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-2 (2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-2a (2a) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn
Ebenso wird entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die in Satz 1 genannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-2b (2b) Das bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nach Absatz 2a zu gewährende Überbrückungsgeld regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-3 (3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-3a (3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-4 (4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-5 (5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-6 (6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-7 (7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SG/46#abs-8 (8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.