§ 38 Hindernisse der Berufung
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/38#abs-1 (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/38#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 38 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 – 4 S 1239/11Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 07.12.2020 – VG 2 K 2549/18
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 15
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11.11Zitiert von 85
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11/11Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; Umwandlung von Soldatendienstverhältnissen; zuständiges GerichtZitiert von 11
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 09.08.2022 – B 5 K 21.696
- VG Köln, 21.04.2020 – 23 K 8404/18
- VG Lüneburg, 01.10.2003 – 1 B 42/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.