§ 45a Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Lüneburg, 24.11.2004 – 1 A 51/03
- VG Köln, 11.11.2015 – 23 L 2744/15
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 – 4 S 546/15
6 Entscheidungen zu § 45a SG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-1 (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-2 (2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-3 (3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.