Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 45a Umwandlung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-1 (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-2 (2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-3 (3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.

§ 45 § 46