§ 45a Umwandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-1 (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-2 (2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45a#abs-3 (3) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 45a SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 24.11.2004 – 1 A 51/03
- VG Köln, 11.11.2015 – 23 L 2744/15
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 5
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 15
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 – 4 S 546/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 45a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462 424)
BGBl. 2012 I S. 462
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.