Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 26

Stand: 10.06.2019

Bund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/26#abs-1 (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/26#abs-2 (2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 25 Art 27