Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 26
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/26#abs-1 (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/26#abs-2 (2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu Art 26 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11Grenzen des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages uns seiner Mitglieder gegenüber der Bundesregierung; hier: Anfragen zu KriegswaffenexportenZitiert von 62
- VG Berlin, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19
- VG Berlin, 02.11.2020 – 4 K 386.19Zitiert von 4
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 76
- Hamburgisches Verfassungsgericht, 01.09.2023 – 3/22
- BVerfG, 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung von Grundrechten (Art 2 Abs 2 S 1 GG und Art 14 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG; Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25Erfolglose Beschwerde: Vertragliche Nutzungsuntersagung bei der Überlassung von Drohnen an Israel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.08.2026 – 4 B 456/25 und 4 E 224/25Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Eilantrag gegen den Betrieb eines Marinekommando-Stützpunkts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 06.08.2026 – 2 VAs 4/26Sicherungsverwahrung: Ermessensausübung beim Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO bei Gefahr der Wiedereinreise und erneuter Straftaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 26 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.