Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11Grenzen des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages uns seiner Mitglieder gegenüber der Bundesregierung; hier: Anfragen zu KriegswaffenexportenZitiert von 61
- VG Berlin, 02.11.2020 – 4 K 386.19Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19
- Hamburgisches Verfassungsgericht, 01.09.2023 – 3/22
- BVerfG, 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung von Grundrechten (Art 2 Abs 2 S 1 GG und Art 14 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG; Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 19
- BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgrund; Kriegsverbrechen; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Aussetzung des VerfahrensZitiert von 38
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 26 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/26#abs-1 (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/26#abs-2 (2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.