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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1583

BGBl. 2012 I S. 1583 · 88.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1583
                                            Gesetz
                          zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
                       (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)
                                                   Vom 21. Juli 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                  Inhaltsübersicht

Artikel 1  Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der
           Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpas-
           sungsgesetz – SKPersStruktAnpG)

Artikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Be-
           amten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen-
           und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz –
           BwBeamtAusglG)
Artikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen
           und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen-

           und Reservistengesetz – ResG)
Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundes-
           wehrverwaltung auf neue Behörden der Personalma-
           nagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwal-
           tungsaufgabenübertragungsgesetz – WVwAÜG)
Artikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
           lungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 16   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17   Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18   Inkrafttreten

                          Artikel 1

                     Gesetz

               zur Anpassung der
      personellen Struktur der Streitkräfte
         (Streitkräftepersonalstruktur-

    Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG)

                      Abschnitt 1

                      Dienstrecht

                             §1

                        Beurlaubung
   (1) Bis zum 31. Dezember 2017 können zur Verrin-
gerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten Berufs-
soldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag längstens
für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbe-
züge beurlaubt werden, um

1. eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwen-
   dung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder
2. sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung
   im öffentlichen Dienst zu qualifizieren.
BGBl. 2012, Seite 1584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1584
   (2) Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssol-
datin oder der Berufssoldat entlassen. § 46 Absatz 3a
und § 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht an-
zuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aus
dienstlichen Gründen oder auf Antrag der oder des Be-
urlaubten zur Wiederaufnahme der dienstlichen Tätig-
keit widerrufen wird. Einem solchen Antrag ist zu ent-
sprechen, es sei denn, die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat hat die gleichwertige anderweitige Verwen-
dung im öffentlichen Dienst vorsätzlich oder grob fahr-
lässig vereitelt.

   (3) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol-
datinnen und Berufssoldaten auf Antrag Urlaub längs-
tens für drei Jahre unter Fortfall der Geld- und Sachbe-
züge gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die
keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Sol-
datenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient
dienstlichen Interessen.

  (4) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol-
datinnen und Berufssoldaten, wenn dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen, auf Antrag bis zum Beginn
des Ruhestandes Urlaub unter Fortfall der Geld- und
Sachbezüge gewährt werden

1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne

   des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset-

   zes ist, oder

2. für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbe-
   schäftigter in dem von § 53 Absatz 6 Satz 2 und 3
   des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Be-
   reich.

Auf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn
seine Fortsetzung der Berufssoldatin oder dem Berufs-
soldaten nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Be-
urlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
   (5) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 4
Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge
(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so
viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte-
zeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den
Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2. Als Bei-
tragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die
Bezüge zugrunde zu legen, die die Berufssoldatin oder

der Berufssoldat im letzten Kalendermonat vor der Be-
urlaubung erhalten hat.
   (6) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge

für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei-
tragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 5 Satz 3 ent-
sprechend.

                          §2

            Versetzung in den Ruhestand

           vor Erreichen der Altersgrenze

  (1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu
2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer
Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
   Soldaten erforderlich ist,

2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bun-
   desbehörde oder bei einem anderen öffentlich-
   rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den
   Ruhestand nicht entgegenstehen und

4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das
   40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von
   mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach
dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf
für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-
det des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 ins-
gesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssol-
daten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt
werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebens-
jahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das
52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand ab-
weichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung
des Personalkörpers erfolgen kann.

   (2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden

Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Ab-

satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksich-

tigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

   (3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der
Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatenge-
setzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des
Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spä-
testens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes
schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche
Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfor-
dern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der
persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
  (4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt wer-
den. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses
entfällt dieser Zusatz.

                    Abschnitt 2

            Finanzieller Ausgleich

                          §3

                    Einmalzahlung

   (1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis
zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ent-
lassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Ein-
malzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen
Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zula-
gen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Aus-
gleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallen-

den Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung

geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeit-
punkt der Entlassung. Satz 1 gilt entsprechend bei ei-
ner Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Sätze 1
BGBl. 2012, Seite 1585 — Originalseite als Abbildung
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und 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Aus-
gleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bun-
desbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landes-
rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt
wird.
   (2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-
trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeit-
punkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienst-

zeit

1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des
   Betrags der Verringerung,

2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des

   Betrags der Verringerung,

3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des
   Betrags der Verringerung.

   (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim

abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren

zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig

sind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach

§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor-

gungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor

dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-

vertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die ge-

samte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und

Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle

Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als
182 Tagen als volles Jahr gilt.

                           §4

               Kosten der Teilnahme

           an Qualifizierungsmaßnahmen

  Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizie-
rungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen
Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum
31. Dezember 2017 übernommen.

                    Abschnitt 3
                    Ve r s o r g u n g

                           §5

                  Anwendung des

           Soldatenversorgungsgesetzes

  Die Versorgung
1. der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufs-
   soldaten,

2. der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren
   Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach
   § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,

3. der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen
   Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als

   Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahl-

   getriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten beson-

   deren Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des

   Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in

   den Ruhestand versetzt werden sollen,

4. der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de-
   ren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach

  § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. De-
  zember 2017 stattgegeben wird,
sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften.

                          §6
            Versorgung bei Versetzung
    in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1

   (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die

oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand
versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen
einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für je-
des Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor

dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Re-

gelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Sol-
datengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden
können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufs-
soldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldaten-

gesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist,

beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes

Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem

Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-

rufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1

nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Ab-

satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ge-

treten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird

für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von

10 000 Euro gewährt.

  (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige
   Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als

   Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldaten-

   versorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüg-
   lich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldaten-
   versorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-
   genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
  a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-
     satz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand
     wegen Erreichens einer Altersgrenze.
  b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
     öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6
     des Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-

     sichtigt.

3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
   men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
   im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes berücksichtigt wird.

                          §7

            Versorgung bei Versetzung
    in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2

   (1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die

ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Verset-

zung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese

Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des

Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie
oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ru-
hestand hätte versetzt werden können. Wenn für die
BGBl. 2012, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine beson-
dere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2
um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1
Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der all-
gemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wä-
re. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im
Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte
und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ru-
hegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.

  (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgeset-
   zes ist entsprechend anzuwenden.
2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-
   genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-
     satz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand
     wegen Erreichens einer Altersgrenze.
  b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
     öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6
     des Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-

     sichtigt.

3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entspre-
   chend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1
   des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssol-
   datin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als
   hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in
   den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine
   Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2
   Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebens-
   jahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche
   Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ru-

   hestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelalters-
   grenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
   vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeam-
   tengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2
   Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere
   Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbe-
   trag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes nicht zu.
4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
   men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
   im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes berücksichtigt wird.

                          §8

               Einmaliger Ausgleich
       bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
   Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren
Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach
§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhal-
ten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Solda-
tin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen
Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete
Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehr-
dienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende
Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat

auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder
ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
den Fassung für die Freistellung vom militärischen
Dienst zusteht.

                          §9
       Freistellung vom militärischen Dienst

    Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen
Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlge-
triebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen
Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldaten-
gesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhe-
stand versetzt werden sollen, gilt § 39 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag
mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen
und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem
Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen
Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringe-
rung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich
ist.

                         § 10
         Berufsförderung und Dienstzeit-
     versorgung bei Verkürzung der Dienstzeit

   Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenver-

sorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Sol-
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen
auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des
Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattge-
geben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflich-
tungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn
das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes begonnen hat.

                         § 11

                      Evaluation

   Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-
ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der
haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-
binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.

                       Artikel 2
                   Gesetz
            zur Ausgliederung von
  Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

          (Bundeswehrbeamtinnen-
         und Bundeswehrbeamten-

  Ausgliederungsgesetz – BwBeamtAusglG)

                    Abschnitt 1
                   Dienstrecht

                          §1

                Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung, die wegen der Verringerung des Personals der
Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundes-
BGBl. 2012, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1587
ministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbe-
reich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumut-
barer Weise weiterverwendet werden können.

                          §2

       Verwendung bei anderen Dienstherren

  Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und
Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienst-
herren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs
Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden.

Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer
Bundesbehörde.

                          §3

                     Beurlaubung
   (1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen
und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-
gesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub
ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung
dient dienstlichen Interessen.
   (2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen
und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht ent-
gegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-
gesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis
zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine
Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beam-
tin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung
nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.

   (3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2
Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge
(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so
viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte-
zeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den
Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Bei-
tragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die
Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der
Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung
erhalten hat.

   (4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge
für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei-
tragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 ent-
sprechend.

                          §4
            Versetzung in den Ruhestand

  Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Be-
amtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand ver-
setzt werden, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem
   anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumut-
   barer Weise weiterverwendet werden können und
3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach
dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf
für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-
det des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 ins-
gesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf

Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

                    Abschnitt 2

            Finanzieller Ausgleich

                          §5

                    Einmalzahlung

   (1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-
ber 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei
denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelun-
gen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht
ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt,
wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt,
den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Fami-
lienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und
den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-
gen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden
Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist
als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der
Versetzung.

   (2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-
trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für
Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirk-
samwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige
Dienstzeit

1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des
   Betrags der Verringerung,

2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des
   Betrags der Verringerung,

3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des
   Betrags der Verringerung.

   (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim
abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren
zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig
sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten
und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Be-
amtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der
Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt
hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in
Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen
sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest
von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.

   (4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor
der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Be-
amtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt
in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der
Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen
Amt zugrunde zu legen.
BGBl. 2012, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1588
                          §6
                Erstattung der
 Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
  Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Ab-
ordnung auf die Erstattung der Personalausgaben
durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.

                    Abschnitt 3
                   Ve r s o r g u n g

                          §7
                 Anwendung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

  Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
   Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu
   dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Be-
   amte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen
   Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden
   Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für je-
   des Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt
   der Steigerungssatz abweichend von § 14 Ab-
   satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
   1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit
   bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfä-
   hig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst
   wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und
   Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus
   sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berück-
   sichtigt worden wäre.

2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist
   nicht anzuwenden.

3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit fol-
   genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als
     Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer
     besonderen Altersgrenze.
  b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
     öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8
     des Beamtenversorgungsgesetzes wird berück-

     sichtigt.

4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Be-
   amtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feu-
   erwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt wor-
   den sind, entsprechend anzuwenden.

5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
   men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
   im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversor-
   gungsgesetzes berücksichtigt wird.

                          §8

                      Evaluation
   Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-

ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der

haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-
binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.

                       Artikel 3
                      Gesetz
             über die Rechtsstellung
             der Reservistinnen und
           Reservisten der Bundeswehr
              (Reservistinnen- und
            Reservistengesetz – ResG)

                    Abschnitt 1
                   Allgemeines

                          §1

                 Begriffsbestimmung

   Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
sind

1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
   die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund
   angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienst-
   leistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
   gesetzes herangezogen werden können.

                          §2

                      Dienstgrad
  (1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in
der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zu-
satz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn

1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitwei-
   lig verliehen worden ist und

2. sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer
   Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit
   dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.

  (2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein
Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienst-
grad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen
Zusatz nach Absatz 1.

                          §3

      Berechtigung zum Tragen der Uniform

     außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

  (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines
Wehrdienstverhältnisses zu tragen

1. mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen
   sie berechtigt sind, und
2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere
   Soldatin oder früherer Soldat.

   (2) Näheres regelt das Bundesministerium der Ver-
teidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung

des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbe-
sondere zu regeln
1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen
   werden darf,

2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ge-

   stattung nach Absatz 1 und

3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.
BGBl. 2012, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1589
                    Abschnitt 2
       Reservewehrdienstverhältnis

                          §4

            Reservewehrdienstverhältnis
   Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig
verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der
Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen,
können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstver-

hältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhält-

nis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatenge-

setzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung

anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen un-

berührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-

ten nichts anderes ergibt.

                          §5
             Begründung und Beginn
        des Reservewehrdienstverhältnisses

   (1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstver-
hältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungs-
urkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstver-
hältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Re-
servewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Beru-
fungsdauer.

  (2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der
Ernennung.

                          §6
                      Diensteid
   Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis
ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengeset-
zes zu leisten.

                          §7
          Sachmittel und Entschädigungen

   (1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderli-
che Sachmittel und Dienstkleidung können unentgelt-
lich bereitgestellt werden.
   (2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung
stellt, können gewährt werden

1. für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von
   bis zu 160 Euro je Kalendermonat und
2. Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reser-
   vewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen
   entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder
   dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pau-
   schale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig,
   wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder
   Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher
   Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen
   typischerweise entstehen.
   (3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und
pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2
legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest.

                          §8
                Aktivierung für eine
  Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes

   (1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
dienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldaten-
gesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden,
wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder an-
dersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen.
Sie sollen aktiviert werden, wenn

1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungs-

   funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr

   begründet wird und andere Reservistinnen und Re-

   servisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen

   zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatenge-

   setzes herangezogen werden oder

2. sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen
   und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche
   Aufgaben wahrnehmen oder an Aus- und Fortbil-
   dungsmaßnahmen teilnehmen sollen.

   (2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über
die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.
  (3) Die Aktivierung erfolgt durch

1. die Behörden, die nach § 69 des Soldatengesetzes
   zuständig wären, oder

2. die territorialen Kommandobehörden bei Soldatin-
   nen und Soldaten, die für eine Funktion in einer die-
   sen Kommandobehörden unterstellten Dienststelle
   in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden
   sind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des
   § 63 des Soldatengesetzes.
   (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivier-
ten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst-
verhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Ab-
schnitts des Soldatengesetzes.
  (5) Während einer Aktivierung werden keine Leistun-
gen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im
Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbe-
soldungsgesetzes entsprechend.

                          §9
    Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

  Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstver-
hältnis können entsprechend § 81 des Soldatengeset-
zes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen wer-
den. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entspre-
chend.

                          § 10

               Benachteiligungsverbot
   § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-
schutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung
oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhält-
nis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungs-
ort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf
Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis
und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.
BGBl. 2012, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
                            § 11
                     Versorgung

   Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve-
wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr-
dienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung

nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

                            § 12
                 Beendigungsgründe
  Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reserve-
   wehrdienstverhältnis begründet worden ist,
2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer
   Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Be-
   rufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
3. im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heran-
   ziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten
   Wehrdienst,
4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin
   oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis
   entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
5. durch Entlassung nach § 13.

                            § 13

                      Entlassung
  (1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des

Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus
dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.

  (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8
des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
   (3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu ent-
lassen, wer
1. dienstunfähig ist oder
2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in
   der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungs-
   gemäß wahrzunehmen.
   (4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll ent-
lassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung
kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches
Bedürfnis besteht.

  (5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Re-

servewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
1. sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr
   Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung
   oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könn-
   te,
2. sie die mit den übertragenen Funktionen verbunde-
   nen Anforderungen nicht erfüllen oder
3. ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bun-
   deswehr wegfällt.
   (6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
dienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung ver-
langen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengeset-
zes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, wer-
den sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei ent-
sprechender Anwendung des § 75 des Soldatengeset-
zes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung
gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entspre-
chend.

   (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für
die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zu-
ständig ist.

                       Artikel 3a
                   Gesetz
       zur Übertragung von Aufgaben
       der Bundeswehrverwaltung auf
  neue Behörden der Personalmanagement-
        organisation der Bundeswehr
         (Wehrverwaltungsaufgaben-
      übertragungsgesetz – WVwAÜG)

                           §1
                Bundesamt für das
       Personalmanagement der Bundeswehr
   Dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr werden die Aufgaben und Befugnisse
des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbe-
reichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen
nach
1. dem Wehrpflichtgesetz,
2. dem Soldatengesetz,

3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-
   ordnung,

4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,

5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver-
   ordnung,

6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,
7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung
   des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicher-
   stellungsgesetz,
8. der Berufsförderungsverordnung und
9. der Personalaktenverordnung Soldaten.

                           §2
           Karrierecenter der Bundeswehr

  Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvor-
schriften des Bundes den Kreiswehrersatzämtern zuge-
wiesen sind, werden den Karrierecentern der Bundes-

wehr übertragen.

                       Artikel 4

                 Änderung des
             Bundesbeamtengesetzes
   § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

3. Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
   „9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
       desamtes für das Personalmanagement der
       Bundeswehr,
BGBl. 2012, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
  10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
      desamtes für Ausrüstung, Informationstechnik
      und Nutzung der Bundeswehr und
  11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
      desamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
      Dienstleistungen der Bundeswehr.“

                      Artikel 5
               Änderung des

         Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 69h folgende Angabe eingefügt:

  „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-
         versorgungs-Verbesserungsgesetzes“.
2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:
                          „§ 69i
            Übergangsregelung aus Anlass
    des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

    Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. De-
  zember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan-
  den, beträgt die Unfallentschädigung
  1. im Fall des § 43 Absatz 1          150 000 Euro,

  2. im Fall des § 43 Absatz 2

     Nummer 1                           100 000 Euro,

  3. im Fall des § 43 Absatz 2
     Nummer 2                            40 000 Euro,
  4. im Fall des § 43 Absatz 2
     Nummer 3                            20 000 Euro.

  Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen

  nach § 43 sind anzurechnen.“

                      Artikel 6
               Änderung des
     Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
   Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I
   S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des
   Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geän-
   dert worden ist,“ jeweils gestrichen.
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-

  schädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der

  Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
  2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
  1. nach § 20 Absatz 4                 150 000 Euro,

  2. nach § 20 Absatz 5 dieses
     Gesetzes in Verbindung mit
     § 43 Absatz 2 Nummer 1 des
     Beamtenversorgungsgesetzes         100 000 Euro,

  3. nach § 20 Absatz 5 dieses
     Gesetzes in Verbindung mit
     § 43 Absatz 2 Nummer 2 des
     Beamtenversorgungsgesetzes           40 000 Euro,
  4. nach § 20 Absatz 5 dieses
     Gesetzes in Verbindung mit
     § 43 Absatz 2 Nummer 3 des
     Beamtenversorgungsgesetzes           20 000 Euro.
  Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
  nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurech-

  nen.“

                      Artikel 7

                Änderung des
          Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März
2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
                         „§ 43b
       Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

      (1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personal-
  bedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die
  Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Ver-
  pflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich
  aus der militärischen Personalplanung im Rahmen
  des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvor-

  gaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr

  als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine
  Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorge-
  nannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs
  Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie
  kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte mi-
  litärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional

  begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt

  das Bundesministerium der Verteidigung für höchs-
  tens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch
  mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert wer-
  den.
     (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro
  für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch
  entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit
  1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die
     Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf
     Zeit festgesetzten Bewährungszeit,

  2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflich-
     tungserklärung im Regelungszeitraum nach Ab-
     satz 1 Satz 3 abgegeben wurde.
  Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die
  Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der je-
  weils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämi-

  enfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzu-

  teilen.

     (3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt
  1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach
     § 43,

  2. neben einer Prämie nach § 43a,
  3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1
     Satz 5,
BGBl. 2012, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
  4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a so-
     wie
  5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie
     nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012
     geltenden Fassung oder für die eine Weiterver-
     pflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgeset-
     zes gewährt worden ist.

    (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
  wenn

  1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den An-
     spruch auf die Verpflichtungsprämie nach Ab-

     satz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach

     § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des
     Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldaten-
     gesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2
     des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat
     die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahr-
     lässig herbeigeführt hat,
  2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des
     Soldatengesetzes beurlaubt wird,

  3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die

     keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

  Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefan-

  genen Kalendermonat der anspruchsbegründenden

  Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 ge-

  nannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist.

  Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag

  zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalen-

  dermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbe-

  züge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit

  nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht
  eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten
  der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Solda-
  tengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen.
  Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
  ganz oder teilweise abgesehen werden.
     (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein
  Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Been-
  digung des Dienstverhältnisses aus einem der in Ab-
  satz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so
  wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfah-
  rens ausgesetzt.

     (6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bun-
  desministerium der Verteidigung unter Beteiligung
  des Bundesministeriums des Innern und des Bun-
  desministeriums der Finanzen die Anwendung und
  die Wirkung der Verpflichtungsprämie.“
2. § 80a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 80a

                    Übergangsregelung

                für Verpflichtungsprämien

            für Soldaten auf Zeit aus Anlass

         des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

     § 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012
  geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien,
  die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis
  zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin

  anzuwenden.“

3. § 85a wird aufgehoben.
4. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
   wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
   B 2“ wird nach der Angabe „Direktor bei einem
   Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung – als stellvertretender Geschäftsführer oder
   Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste
   Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“
   die Angabe „Direktor8) – bei einem Amt der Bun-
   deswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9
   eingestuft ist“ eingefügt.

b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
   wird wie folgt geändert:

   aa) Nach der Angabe „Bundesbankdirektor2)“

       werden folgende Angaben eingefügt:

       „Direktor
       – als Beauftragter für die Rechtsausbildung in
       den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-
       rung –
       – als Rechtsberater beim Inspekteur einer
       Teilstreitkraft oder eines militärischen Organi-
       sationsbereiches, des Befehlshabers des Ein-
       satzführungskommandos der Bundeswehr,

       des Befehlshabers des Multinational Joint

       Headquarters –“.

   bb) Nach der Angabe „Direktor beim/bei der ...3)

       – als Leiter einer Hauptabteilung oder einer

       gleich zu bewertenden, besonders großen

       und besonders bedeutenden Abteilung bei ei-

       ner Bundesoberbehörde oder einer vergleich-

       baren Bundesanstalt, wenn der Leiter min-

       destens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft

       ist –“ werden folgende Angaben eingefügt:

       „– als ständiger Vertreter des Leiters der Ab-
       teilung Personalgewinnung im Bundesamt für
       das Personalmanagement der Bundeswehr –
       – als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung
       oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderor-
       ganisation bei einem Amt der Bundeswehr,
       dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 ein-
       gestuft ist –“.
   cc) Nach der Angabe „Direktor des Deutschen In-
       stituts für medizinische Dokumentation und
       Information“ werden folgende Angaben ein-
       gefügt:

       „Direktor des Verpflegungsamtes der Bun-
       deswehr
       Direktor des Zentrums für Brandschutz der
       Bundeswehr
       Direktor des Zentrums für Informationstech-
       nik der Bundeswehr“.
c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe

   B 4“ wird nach der Angabe „Erster Direktor beim

   Bundesinstitut für Berufsbildung – als Leiter des

   Forschungsbereichs und als der ständige Vertre-

   ter des Präsidenten –“ die Angabe „Erster Direk-
   tor beim Zentrum für Geoinformationswesen der
   Bundeswehr – als ständiger Vertreter des Amts-
   chefs –“ eingefügt.

d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe

   B 5“ wird die Angabe „Präsident des Bundesam-
   tes für den Zivildienst“ gestrichen.
e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird wie folgt geändert:
BGBl. 2012, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593
     aa) Nach der Angabe „Erster Direktor bei der
         Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
         kommunikation, Post und Eisenbahnen“ wird
         die Angabe „Erster Direktor bei einem Amt
         der Bundeswehr, dessen Leiter in Besol-
         dungsgruppe B 9 eingestuft ist – als Leiter
         einer großen und bedeutenden Abteilung
         oder als Geschäftsführender Beamter –“ ein-

         gefügt.
     bb) Nach der Angabe „Erster Direktor beim Bun-
         desnachrichtendienst3)“ wird die Angabe
         „Erster Direktor beim Planungsamt der Bun-
         deswehr – als ständiger Vertreter des Amts-
         chefs –“ eingefügt.
     cc) Nach der Angabe „Präsident des Bundes-
         amtes für Bevölkerungsschutz und Kata-
         strophenhilfe“ wird die Angabe „Präsident
         des Bundesamtes für Familie und zivilgesell-
         schaftliche Aufgaben“ eingefügt.
  f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
     wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe „Ministerialdirigent – bei
         einer obersten Bundesbehörde als der stän-
         dige Vertreter des Leiters der Abteilung Per-
         sonal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten
         im Bundesministerium der Verteidigung –“
         wird die Angabe „– im Bundesministerium
         der Verteidigung als ständiger Vertreter des
         Leiters einer großen oder bedeutenden Abtei-
         lung oder als Leiter des Stabes Organisation
         und Revision –“ eingefügt.
     bb) Nach der Angabe „Präsident des Amtes für
         den Militärischen Abschirmdienst“ wird die
         Angabe „Präsident des Bildungszentrums
         der Bundeswehr“ eingefügt.

     cc) Nach der Angabe „Präsident des Bundesin-
         stituts für Berufsbildung“ wird die Angabe
         „Präsident des Planungsamtes der Bundes-
         wehr“ eingefügt.

     dd) Nach der Angabe „Senatsdirigent – in Berlin
         bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
         einer bedeutenden Abteilung –1)“ wird die An-
         gabe „Vizepräsident – eines Amtes der Bun-
         deswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe
         B 9 eingestuft ist –“ eingefügt.
  g) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     B 9“ werden nach der Angabe „Ministerialdirektor
     – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-
     ner Abteilung – 4)“ folgende Angaben eingefügt:
     „Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, In-
     formationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

     Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Um-
     weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
     Präsident des Bundesamtes für das Personalma-

     nagement der Bundeswehr“.

                      Artikel 8
                 Änderung des
               Wehrpflichtgesetzes
  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird
wie folgt geändert:

1. In § 25 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die An-
   gabe „Nummer 3“ ersetzt.
2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b“
   durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1
   Satz 2, Absatz 2 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung des
                 Soldatengesetzes
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
      „§ 4a (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt
      gefasst:
                      „Dritter Abschnitt

                      Wehrdienst nach
                   dem Wehrpflichtgesetz;
                Reservewehrdienstverhältnis“.
   c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Anga-
      ben ersetzt:
      „§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

      § 58a Reservewehrdienstverhältnis“.
 2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines
    Befehlsbereichs“ gestrichen.
 3. § 4a wird aufgehoben.

 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind,
   dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Be-
   fehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des
   Bundesbeamtengesetzes entsprechend.“

 5. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
    Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
    mer 2“ ersetzt.
 6. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3
    Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgeset-
    zes“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldaten-
    versorgungsgesetzes“ ersetzt.
 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                     „Dritter Abschnitt

                    Wehrdienst nach
                 dem Wehrpflichtgesetz;
              Reservewehrdienstverhältnis“.

 8. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 58
          Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
      Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst“
      durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehr-
      pflichtgesetz“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594
 9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
                          „§ 58a

               Reservewehrdienstverhältnis
     Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reser-
   vewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistin-
   nen- und Reservistengesetz geregelt.“
10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen
   Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstver-
   weigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung
   nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendi-
   gung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert sei-
   nen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein
   deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1
   bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen
   erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unbe-
   rührt.“

11. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
      bis 5.

                      Artikel 10
                 Änderung der
          Soldatenlaufbahnverordnung

   Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I

S. 1813) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
   folgt gefasst:
  „§ 7 (weggefallen)“.
2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
   mer 2a eingefügt:

  „2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-

       dienstverhältnis nach dem Reservistinnen-

       und Reservistengesetz,“.

3. § 7 wird aufgehoben.
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num-
   mer 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 2a bis 7“
   ersetzt.

5. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch
   die Wörter „Nummer 2 und 2a“ und werden die Wör-
   ter „eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit“
   durch die Wörter „einer Berufssoldatin, eines Berufs-
   soldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
   auf Zeit“ ersetzt.

                      Artikel 11
                Änderung des

               Soldatinnen- und
        Soldatengleichstellungsgesetzes

   Dem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-

gleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 Absatz 15 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän-
dert worden ist, werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
„Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teil-
nahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und

Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kin-
derbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere re-
gelt das Bundesministerium der Verteidigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates.“

                      Artikel 12

                 Änderung der
            Wehrbeschwerdeordnung

  Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
   folgt gefasst:

   „§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der
         Bundeswehr“.
2. In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der
   Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter
   in vergleichbarer Dienststellung“ durch die Wörter
   „der Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 22

                   Entscheidungen des
           Generalinspekteurs der Bundeswehr

     Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs

   der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt
   § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“

                      Artikel 13
                  Änderung der

              Wehrdisziplinarordnung

  Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001

(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-

setzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhält-
   nis nach dem Reservistinnen- und Reservistenge-
   setz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des
   Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer
   Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reser-
   vistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.“

2. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der
      in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten
      Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „der
      Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in
      § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten

      Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „des

      Generalinspekteurs der Bundeswehr“ ersetzt.

3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Disziplinarmaß-
      nahmen“ die Wörter „gegen Soldaten in einem
      Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen-
      und Reservistengesetz,“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 1595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1595
  b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für Soldaten im Ruhestand und frühere Solda-
      ten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1
      Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach
      dem Reservistinnen- und Reservistengesetz be-
      rufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.“

                       Artikel 14
                 Änderung des

          Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-

         den die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5

         oder“ gestrichen.

      b) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Un-
         terabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und
         nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.
      c) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An-
         gabe eingefügt:

        „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten

            auf Zeit                               § 13e“.

      d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende
         Angaben eingefügt:
        „13. Übergangsregelungen
             aus Anlass des Einsatz-
             versorgungs-Verbesserungs-
             gesetzes                               § 101
        14.   Übergangsregelungen
              aus Anlass des Bundes-

              wehrreform-Begleitgesetzes           § 102“.
 2.   In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I
      werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5
      oder“ gestrichen.
 3.   § 3 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4
            und 7 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§§ 4, 5
            Absatz 1a und § 7 Absatz 2)“ ersetzt.

        bb) In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende
            und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.
      b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Als Berufsförderung der freiwilligen Wehr-
        dienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-
        zes Leistenden können die Teilnahme an
        dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Einglie-
        derungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) so-
        wie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Er-
        werbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt wer-
        den.“
      c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten
        auf Zeit umfasst

        1. die Übergangsgebührnisse,
        2. die Ausgleichsbezüge,

       3. die Übergangsbeihilfe,
       4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,

       5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
          Satz 2,
       6. die Einmalzahlungen nach § 89b.“
4.   § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „(Berufsförde-
        rungsdienste)“ das Wort „interne“ eingefügt

        und werden die Wörter „und Grundwehrdienst,
        freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst“ gestri-
        chen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-
       dienstzeit von weniger als vier Jahren und für
       freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des

       Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungs-

       plan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen,

       dass ein bestimmtes schulisches oder beruf-
       liches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeit-
       begleitenden Förderung erreicht werden soll,
       und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
       planmäßig durch Teilnahme an internen Maß-
       nahmen erreicht werden, kann im Einzelfall
       ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungs-

       maßnahmen anderer Anbieter gefördert wer-

       den.“

     c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend
       verfügbarer Haushaltsmittel.“
5.   In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I
     Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende
     und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.

6.   § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „am Ende und“
           gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Förderung beruflicher Erfahrungszei-
           ten ist ausgeschlossen.“

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:

          „(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a
       Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches
       oder berufliches Bildungsziel schon während
       der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann
       dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig
       durch Teilnahme an internen Maßnahmen er-
       reicht werden, so kann die Teilnahme an Bil-
       dungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert
       werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
       entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung
       auf den Anspruch nach Absatz 4 findet wäh-
       rend der Dienstzeit nicht statt.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehr-
       dienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit
       von
BGBl. 2012, Seite 1596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1596
       1. 4 und weniger als

          5 Jahren              bis zu 12 Monate,

       2. 5 und weniger als
          6 Jahren              bis zu 18 Monate,

       3. 6 und weniger als
          7 Jahren              bis zu 24 Monate,

       4. 7 und weniger als
          8 Jahren              bis zu 30 Monate,

       5. 8 und weniger als
          9 Jahren              bis zu 36 Monate,

       6. 9 und weniger als
          10 Jahren             bis zu 42 Monate,
       7. 10 und weniger als
          11 Jahren             bis zu 48 Monate,

       8. 11 und weniger als
          12 Jahren             bis zu 54 Monate und

       9. 12 und mehr Jahren    bis zu 60 Monate.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Förderungszeiten nach Absatz 4 wer-
          den nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8
          und 10 vermindert.“
       cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „ver-
           bleibenden“ gestrichen.

   e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5

      Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit

      entfallen vollständig und die Förderungszeiten

      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch
      die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 ent-

           fallen oder“ durch die Angabe „Absatz 4“

           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
           die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

   g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

          „(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4
       vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
       die militärische Ausbildung zum Erwerb der

       Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines

       diesem mindestens gleichwertigen schulischen
       Abschlusses geführt hat.

          (9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen
       der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im
       Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes
       auf Kosten des Bundes erworben haben, be-
       trägt die Dauer der Förderung zwölf Monate in
       den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8
       und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4
       Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach
       den Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-
       schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-

       schulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-

       gestellt worden sind, und für Unteroffiziere

       des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer
       militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule
       besucht und das vorgegebene Studienziel er-
       reicht haben, beträgt die Dauer der Förderung
       nach einer Dienstzeit von
       1. 4 und weniger als
          5 Jahren                  bis zu 7 Monate,

       2. 5 und weniger als
          6 Jahren                  bis zu 10 Monate,

       3. 6 und weniger als
          7 Jahren                  bis zu 12 Monate,
       4. 7 und weniger als
          8 Jahren                  bis zu 17 Monate,
       5. 8 und weniger als
          9 Jahren                  bis zu 21 Monate,

       6. 9 und weniger als
          10 Jahren                 bis zu 25 Monate,
       7. 10 und weniger als
          11 Jahren                 bis zu 29 Monate,
       8. 11 und weniger als
          12 Jahren                 bis zu 33 Monate und

       9. 12 und mehr Jahren        bis zu 36 Monate.“

     h) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
        die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
     i) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
          „(11) Soweit es zur Umsetzung des Förde-
       rungsplans erforderlich ist, kann ausnahms-
       weise eine Freistellung vom militärischen

       Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeit-

       raum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den

       Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.“

     j) Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.
7.   § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Das Bundesministerium der Verteidigung

     kann für die Förderung Pauschalbeträge festset-

     zen.“

8.   § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Solda-
           ten auf Zeit“ die Wörter „und freiwilligen
           Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
           pflichtgesetzes Leistenden“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Soldaten

           auf Zeit“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Vor oder nach der Förderung einer schu-
           lischen oder beruflichen Bildungsmaß-
           nahme kann innerhalb von sieben Jahren
           nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an
           Berufsorientierungs- oder Berufsvorberei-
           tungsmaßnahmen und an Bewerbertrai-
           ningsprogrammen mit den gleichen Leis-
           tungen wie für die Teilnahme an Bildungs-
           maßnahmen nach § 4 gefördert werden.“
BGBl. 2012, Seite 1597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1597
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen
           Anspruch auf Förderung der schulischen
           und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4
           haben, mit der Maßgabe, dass die Maß-
           nahme innerhalb von einem Jahr beginnen
           muss.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflich-
       tungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die
       nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung
       mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden
       oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilbe-
       ruflich anerkannte militärfachliche Aus- oder
       Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9
       erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme
       an höchstens drei Berufsorientierungspraktika
       mit einer Dauer von jeweils höchstens einem
       Monat unter Freistellung vom militärischen
       Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Ab-
       schnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Um-
       setzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.“
     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „vier Wochen“ werden durch die
           Wörter „einem Monat“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
     e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Solda-
        ten auf Zeit“ die Wörter „und für freiwilligen
        Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
        gesetzes Leistende“ eingefügt.
9.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt
       nach einer Dienstzeit von

       1. 4 und weniger als
          5 Jahren                für 12 Monate,
       2. 5 und weniger als
          6 Jahren                für 18 Monate,

       3. 6 und weniger als
          7 Jahren                für 24 Monate,

       4. 7 und weniger als
          8 Jahren                für 30 Monate,

       5. 8 und weniger als
          9 Jahren                für 36 Monate,

       6. 9 und weniger als
          10 Jahren               für 42 Monate,

       7. 10 und weniger als
          11 Jahren               für 48 Monate,

       8. 11 und weniger als
          12 Jahren               für 54 Monate und

       9. 12 und mehr Jahren      für 60 Monate.

       Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsan-

       spruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangs-
       gebührnisse entsprechend den dort festgeleg-
       ten Förderungszeiten. Die Gewährung einer
       Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5
       Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Ver-

       kürzung der Bezugszeiträume nach den Sät-
       zen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen
       sich ferner um den Umfang einer Minderung
       nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die
           Angabe „50“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

           „Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich
           um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag
           gewährt wird, wenn und solange während
           des Bezugszeitraums an einer nach § 5 ge-
           förderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
           form teilgenommen wird; in diesem Fall be-
           trägt der Bildungszuschuss 50 vom Hun-
           dert der Dienstbezüge des letzten Monats.
           Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3
           nicht vor, erhöhen sich die Übergangsge-
           bührnisse auf Antrag um einen Versor-
           gungszuschuss in Höhe von 25 vom Hun-
           dert der Dienstbezüge des letzten Monats.
           Erwerbseinkommen, das kein Erwerbsein-
           kommen aus einer Verwendung im Sinne
           des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf
           Grund einer Bildungsmaßnahme werden
           auf den Bildungs- oder Versorgungszu-
           schuss angerechnet.“
     c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eigenen
        Antrag“ die Wörter „nach § 55 Absatz 3 des
        Soldatengesetzes“ eingefügt.
     d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ ge-
           strichen.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Soweit es der Eingliederung in das zivile
           Erwerbsleben dient, kann die für die Zah-
           lung von Übergangsgebührnissen zustän-
           dige Stelle in begründeten Einzelfällen, ins-
           besondere zur Schaffung oder Verbesse-
           rung einer Existenzgrundlage, die Zahlung
           für den gesamten Anspruchszeitraum oder

           für mehrere Monate in einer Summe zulas-
           sen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch
           auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung
           als abgegolten.“

       cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
           „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

       dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
           „Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 4

           und 5“ ersetzt.
10. In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11

    Absatz 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 11
    Absatz 6 Satz 4 und 5“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
       Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungs-
       scheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind,
       nach einer Dienstzeit von
BGBl. 2012, Seite 1598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1598
        1. weniger als
           18 Monaten              das 1,5fache,

        2. 18 Monaten und
           weniger als 2 Jahren    das 1,8fache,
        3. 2 und weniger als
           4 Jahren                das 2fache,

        4. 4 und weniger als
           5 Jahren                das 4fache,

        5. 5 und weniger als
           6 Jahren                das 4,5fache,

        6. 6 und weniger als
           7 Jahren                das 5fache,
        7. 7 und weniger als
           8 Jahren                das 5,5fache,
        8. 8 und weniger als
           9 Jahren                das 6fache,

        9. 9 und weniger als
           10 Jahren               das 6,5fache,

       10. 10 und weniger als

           11 Jahren               das 7fache,

       11. 11 und weniger als

           12 Jahren               das 7,5fache,

       12. 12 und weniger als
           13 Jahren               das 8fache,
       13. 13 und weniger als
           14 Jahren               das 8,5fache,

       14. 14 und weniger als
           15 Jahren               das 9fache,

       15. 15 und weniger als
           16 Jahren               das 9,5fache,
       16. 16 und weniger als
           17 Jahren               das 10fache,
       17. 17 und weniger als
           18 Jahren               das 10,5fache,

       18. 18 und weniger als
           19 Jahren               das 11fache,
       19. 19 und weniger als
           20 Jahren               das 11,5fache und

       20. 20 und mehr Jahren      das 12fache
       der Dienstbezüge des letzten Monats.“

    b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
       durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
12. Nach § 13d wird folgende Untergliederung e ein-
    gefügt:
        „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit

                          § 13e
       Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen

    Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von

    mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die

    der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines

    Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen

    Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienst-
    zeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann
    nach Beendigung der Zahlung der Übergangsge-
    bührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur

     Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung
     eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7
     Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Ver-
     hältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind an-
     gemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbei-
     trag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem
     ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
     Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten
     Nachversicherung besteht.“

13. § 21 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21

       Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 er-
     höht sich um die Zeit, die
     1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
       a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-
          chenden entgeltlichen Beschäftigung als
          Berufssoldat, Beamter, Richter oder in ei-
          nem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-
          satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen

          neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

       b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1

          Satz 1 Nummer 3,

     2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-

        den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung
        in den einstweiligen Ruhestand nach dem
        31. Dezember 2011 erfolgt ist.
     § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-
     satz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des
     Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem

     § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“

14. § 39 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39
       (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstver-
     hältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres we-
     gen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbe-
     schädigung endet, wird auf Antrag die Förderung
     der schulischen oder beruflichen Bildung in dem
     Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit
     mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
       (2) Die Förderungszeiten betragen

     1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hoch-
        schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
        schulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes
        erworben hat,

     2. 36 Monate
       a) bei einem Offizier, der mit einem nach den
          Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-
          schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
          schulrahmengesetzes eingestellt worden ist,
          und

       b) bei einem Unteroffizier des Militärmusik-

          dienstes, der im Rahmen seiner militärfach-

          lichen Ausbildung eine Hochschule besucht

          und das vorgegebene Studienziel erreicht

          hat.

        (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung
     des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in-
     folge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag
BGBl. 2012, Seite 1599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1599
     auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die
     Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-
     schädigung, können die Leistungen nach Satz 1
     sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
     einen Offizier, der wegen Überschreitens der be-

     sonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Num-
     mer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand
     versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leis-
     tungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie
     § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.

       (5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung

     des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1

     und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.

        (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach
     den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaß-
     nahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ru-
     hegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils
     ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Ein-
     kommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzu-
     rechnen.“

15. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11

    Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter
    „§ 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5“ ersetzt.

16. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3

    und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.

17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch
    die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
18. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

19. In § 89a wird die Angabe „0,9951“ durch die An-

    gabe „0,9901“ ersetzt.

19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatz-
     amt“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bun-
     deswehr“ ersetzt.
20. Nach § 100 werden die folgenden Unterab-
    schnitte 13 und 14 angefügt:

         „13. Übergangsregelungen aus Anlass
     des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
                           § 101

       Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-
     schädigung nach § 63 oder auf eine einmalige
     Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. De-
     zember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan-
     den, beträgt die Entschädigung

     1. nach § 63 Absatz 3
        Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150 000 Euro,

     2. nach § 63 Absatz 3
        Nummer 2 und
        § 63a Absatz 3 Nummer 1         100 000 Euro,
     3. nach § 63 Absatz 3
        Nummer 3 und
        § 63a Absatz 3 Nummer 2           40 000 Euro,

     4. nach § 63 Absatz 3

        Nummer 4 und

        § 63a Absatz 3 Nummer 3           20 000 Euro.

     Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
     nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die

     Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädi-
     gung nach § 63e entsprechend.

           14. Übergangsregelungen aus Anlass
          des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

                             § 102

        (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-
     form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-
     empfänger sowie die Soldaten, die vor dem In-
     krafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgeset-
     zes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

     berufen worden sind oder die ihren Dienst als frei-

     willigen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-

     pflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt
     weiterhin das bisherige Recht.
       (2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11
     Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die
     §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.“

                      Artikel 15

                  Änderung des

                Arbeitszeitgesetzes

   Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I

S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
   „(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeit-

nehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in

diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten
Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, so-
weit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erfor-
derlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der
bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ge-
währleistet werden.“

                      Artikel 16
                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des
  Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
  beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2
  versicherungsfrei.“
2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Versicherte, die

  1. nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruk-

     tur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2

     des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehr-
     beamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt wor-
     den sind und
BGBl. 2012, Seite 1600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1600
  2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die all-
     gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  können, wenn zwischen der Beurlaubung und der
  maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Alters-
  grenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf
  Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nach-
  zahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
  noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zei-
  ten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträ-
  gen belegt sind.“

                     Artikel 17
          Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in

der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 18
                         Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
  (2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2012 in Kraft.
   (2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am
1. Dezember 2012 in Kraft.
   (3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. Juli 2012
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                               D e r B u n d e s m i n i s

t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Thomas de Maizière

                                    Der Bundesminister des

Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1583. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 300bd1bd67baf29e….