Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1583
BGBl. 2012 I S. 1583 · 88.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
(Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der
Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpas-
sungsgesetz – SKPersStruktAnpG)
Artikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Be-
amten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen-
und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz –
BwBeamtAusglG)
Artikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen
und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen-
und Reservistengesetz – ResG)
Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundes-
wehrverwaltung auf neue Behörden der Personalma-
nagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwal-
tungsaufgabenübertragungsgesetz – WVwAÜG)
Artikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
lungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Anpassung der
personellen Struktur der Streitkräfte
(Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG)
Abschnitt 1
Dienstrecht
§1
Beurlaubung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können zur Verrin-
gerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten Berufs-
soldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag längstens
für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbe-
züge beurlaubt werden, um
1. eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwen-
dung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder
2. sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung
im öffentlichen Dienst zu qualifizieren.

(2) Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssol-
datin oder der Berufssoldat entlassen. § 46 Absatz 3a
und § 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht an-
zuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aus
dienstlichen Gründen oder auf Antrag der oder des Be-
urlaubten zur Wiederaufnahme der dienstlichen Tätig-
keit widerrufen wird. Einem solchen Antrag ist zu ent-
sprechen, es sei denn, die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat hat die gleichwertige anderweitige Verwen-
dung im öffentlichen Dienst vorsätzlich oder grob fahr-
lässig vereitelt.
(3) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol-
datinnen und Berufssoldaten auf Antrag Urlaub längs-
tens für drei Jahre unter Fortfall der Geld- und Sachbe-
züge gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die
keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Sol-
datenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient
dienstlichen Interessen.
(4) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol-
datinnen und Berufssoldaten, wenn dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen, auf Antrag bis zum Beginn
des Ruhestandes Urlaub unter Fortfall der Geld- und
Sachbezüge gewährt werden
1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne
des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset-
zes ist, oder
2. für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbe-
schäftigter in dem von § 53 Absatz 6 Satz 2 und 3
des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Be-
reich.
Auf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn
seine Fortsetzung der Berufssoldatin oder dem Berufs-
soldaten nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Be-
urlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(5) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 4
Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge
(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so
viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte-
zeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den
Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2. Als Bei-
tragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die
Bezüge zugrunde zu legen, die die Berufssoldatin oder
der Berufssoldat im letzten Kalendermonat vor der Be-
urlaubung erhalten hat.
(6) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge
für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei-
tragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 5 Satz 3 ent-
sprechend.
§2
Versetzung in den Ruhestand
vor Erreichen der Altersgrenze
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu
2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer
Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
Soldaten erforderlich ist,
2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bun-
desbehörde oder bei einem anderen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den
Ruhestand nicht entgegenstehen und
4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das
40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von
mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach
dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf
für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-
det des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 ins-
gesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssol-
daten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt
werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebens-
jahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das
52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand ab-
weichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung
des Personalkörpers erfolgen kann.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden
Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Ab-
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksich-
tigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der
Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatenge-
setzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des
Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spä-
testens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes
schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche
Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfor-
dern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der
persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung
mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt wer-
den. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses
entfällt dieser Zusatz.
Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich
§3
Einmalzahlung
(1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis
zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ent-
lassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Ein-
malzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen
Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zula-
gen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Aus-
gleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallen-
den Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung
geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeit-
punkt der Entlassung. Satz 1 gilt entsprechend bei ei-
ner Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Sätze 1

und 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Aus-
gleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bun-
desbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landes-
rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt
wird.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-
trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeit-
punkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienst-
zeit
1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des
Betrags der Verringerung,
2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des
Betrags der Verringerung,
3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des
Betrags der Verringerung.
(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim
abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren
zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig
sind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor-
gungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor
dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die ge-
samte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und
Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle
Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als
182 Tagen als volles Jahr gilt.
§4
Kosten der Teilnahme
an Qualifizierungsmaßnahmen
Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizie-
rungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen
Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum
31. Dezember 2017 übernommen.
Abschnitt 3
Ve r s o r g u n g
§5
Anwendung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Die Versorgung
1. der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufs-
soldaten,
2. der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren
Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach
§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,
3. der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen
Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahl-
getriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten beson-
deren Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des
Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in
den Ruhestand versetzt werden sollen,
4. der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de-
ren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach
§ 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. De-
zember 2017 stattgegeben wird,
sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften.
§6
Versorgung bei Versetzung
in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand
versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen
einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für je-
des Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor
dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Re-
gelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Sol-
datengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden
können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufs-
soldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldaten-
gesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist,
beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes
Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem
Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1
nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Ab-
satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ge-
treten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird
für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von
10 000 Euro gewährt.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige
Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als
Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüg-
lich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldaten-
versorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens einer Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6
des Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-
sichtigt.
3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-
gungsgesetzes berücksichtigt wird.
§7
Versorgung bei Versetzung
in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Verset-
zung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese
Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des
Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie
oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ru-
hestand hätte versetzt werden können. Wenn für die

Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine beson-
dere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2
um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1
Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der all-
gemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wä-
re. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im
Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte
und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ru-
hegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgeset-
zes ist entsprechend anzuwenden.
2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-
satz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens einer Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6
des Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-
sichtigt.
3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entspre-
chend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1
des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssol-
datin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als
hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine
Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2
Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebens-
jahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche
Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ru-
hestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelalters-
grenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2
Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere
Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbe-
trag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversor-
gungsgesetzes nicht zu.
4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-
gungsgesetzes berücksichtigt wird.
§8
Einmaliger Ausgleich
bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren
Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach
§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhal-
ten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Solda-
tin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen
Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete
Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehr-
dienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende
Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat
auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder
ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
den Fassung für die Freistellung vom militärischen
Dienst zusteht.
§9
Freistellung vom militärischen Dienst
Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen
Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlge-
triebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen
Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldaten-
gesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhe-
stand versetzt werden sollen, gilt § 39 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag
mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen
und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem
Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen
Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringe-
rung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich
ist.
§ 10
Berufsförderung und Dienstzeit-
versorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Sol-
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen
auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des
Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattge-
geben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflich-
tungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn
das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes begonnen hat.
§ 11
Evaluation
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-
ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der
haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-
binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.
Artikel 2
Gesetz
zur Ausgliederung von
Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
(Bundeswehrbeamtinnen-
und Bundeswehrbeamten-
Ausgliederungsgesetz – BwBeamtAusglG)
Abschnitt 1
Dienstrecht
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung, die wegen der Verringerung des Personals der
Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundes-

ministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbe-
reich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumut-
barer Weise weiterverwendet werden können.
§2
Verwendung bei anderen Dienstherren
Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und
Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienst-
herren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs
Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden.
Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer
Bundesbehörde.
§3
Beurlaubung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen
und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-
gesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub
ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung
dient dienstlichen Interessen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen
und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht ent-
gegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs-
gesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis
zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine
Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beam-
tin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung
nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2
Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge
(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so
viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte-
zeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den
Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Bei-
tragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die
Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der
Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung
erhalten hat.
(4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge
für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei-
tragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 ent-
sprechend.
§4
Versetzung in den Ruhestand
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Be-
amtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand ver-
setzt werden, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem
anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumut-
barer Weise weiterverwendet werden können und
3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach
dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf
für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-
det des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 ins-
gesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf
Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich
§5
Einmalzahlung
(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-
ber 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei
denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelun-
gen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht
ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt,
wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt,
den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Fami-
lienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und
den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-
gen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden
Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist
als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der
Versetzung.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-
trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für
Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirk-
samwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige
Dienstzeit
1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des
Betrags der Verringerung,
2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des
Betrags der Verringerung,
3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des
Betrags der Verringerung.
(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim
abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren
zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig
sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten
und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Be-
amtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der
Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt
hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in
Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen
sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest
von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.
(4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor
der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Be-
amtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt
in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der
Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen
Amt zugrunde zu legen.

§6
Erstattung der
Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Ab-
ordnung auf die Erstattung der Personalausgaben
durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
Abschnitt 3
Ve r s o r g u n g
§7
Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Be-
amte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen
Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden
Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für je-
des Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt
der Steigerungssatz abweichend von § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfä-
hig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst
wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus
sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berück-
sichtigt worden wäre.
2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist
nicht anzuwenden.
3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit fol-
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer
besonderen Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8
des Beamtenversorgungsgesetzes wird berück-
sichtigt.
4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Be-
amtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feu-
erwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt wor-
den sind, entsprechend anzuwenden.
5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversor-
gungsgesetzes berücksichtigt wird.
§8
Evaluation
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-
ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der
haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-
binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.
Artikel 3
Gesetz
über die Rechtsstellung
der Reservistinnen und
Reservisten der Bundeswehr
(Reservistinnen- und
Reservistengesetz – ResG)
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Begriffsbestimmung
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
sind
1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund
angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienst-
leistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
gesetzes herangezogen werden können.
§2
Dienstgrad
(1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in
der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zu-
satz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn
1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitwei-
lig verliehen worden ist und
2. sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer
Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit
dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.
(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein
Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienst-
grad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen
Zusatz nach Absatz 1.
§3
Berechtigung zum Tragen der Uniform
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines
Wehrdienstverhältnisses zu tragen
1. mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen
sie berechtigt sind, und
2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere
Soldatin oder früherer Soldat.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Ver-
teidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbe-
sondere zu regeln
1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen
werden darf,
2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ge-
stattung nach Absatz 1 und
3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.

Abschnitt 2
Reservewehrdienstverhältnis
§4
Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig
verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der
Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen,
können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstver-
hältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhält-
nis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatenge-
setzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung
anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen un-
berührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt.
§5
Begründung und Beginn
des Reservewehrdienstverhältnisses
(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstver-
hältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungs-
urkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstver-
hältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstver-
hältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Re-
servewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Beru-
fungsdauer.
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der
Ernennung.
§6
Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis
ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengeset-
zes zu leisten.
§7
Sachmittel und Entschädigungen
(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderli-
che Sachmittel und Dienstkleidung können unentgelt-
lich bereitgestellt werden.
(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung
stellt, können gewährt werden
1. für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von
bis zu 160 Euro je Kalendermonat und
2. Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reser-
vewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen
entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder
dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pau-
schale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig,
wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder
Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher
Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen
typischerweise entstehen.
(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und
pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2
legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest.
§8
Aktivierung für eine
Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
dienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldaten-
gesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden,
wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder an-
dersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen.
Sie sollen aktiviert werden, wenn
1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungs-
funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr
begründet wird und andere Reservistinnen und Re-
servisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen
zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatenge-
setzes herangezogen werden oder
2. sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen
und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche
Aufgaben wahrnehmen oder an Aus- und Fortbil-
dungsmaßnahmen teilnehmen sollen.
(2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über
die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.
(3) Die Aktivierung erfolgt durch
1. die Behörden, die nach § 69 des Soldatengesetzes
zuständig wären, oder
2. die territorialen Kommandobehörden bei Soldatin-
nen und Soldaten, die für eine Funktion in einer die-
sen Kommandobehörden unterstellten Dienststelle
in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden
sind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des
§ 63 des Soldatengesetzes.
(4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivier-
ten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst-
verhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Ab-
schnitts des Soldatengesetzes.
(5) Während einer Aktivierung werden keine Leistun-
gen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im
Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbe-
soldungsgesetzes entsprechend.
§9
Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstver-
hältnis können entsprechend § 81 des Soldatengeset-
zes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen wer-
den. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entspre-
chend.
§ 10
Benachteiligungsverbot
§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-
schutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung
oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhält-
nis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungs-
ort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf
Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis
und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.

§ 11
Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve-
wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr-
dienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung
nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
§ 12
Beendigungsgründe
Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reserve-
wehrdienstverhältnis begründet worden ist,
2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Be-
rufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
3. im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heran-
ziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten
Wehrdienst,
4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin
oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis
entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
5. durch Entlassung nach § 13.
§ 13
Entlassung
(1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des
Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus
dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8
des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu ent-
lassen, wer
1. dienstunfähig ist oder
2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in
der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungs-
gemäß wahrzunehmen.
(4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll ent-
lassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung
kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches
Bedürfnis besteht.
(5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Re-
servewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
1. sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr
Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung
oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könn-
te,
2. sie die mit den übertragenen Funktionen verbunde-
nen Anforderungen nicht erfüllen oder
3. ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bun-
deswehr wegfällt.
(6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
dienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung ver-
langen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengeset-
zes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, wer-
den sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei ent-
sprechender Anwendung des § 75 des Soldatengeset-
zes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung
gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entspre-
chend.
(7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für
die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zu-
ständig ist.
Artikel 3a
Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben
der Bundeswehrverwaltung auf
neue Behörden der Personalmanagement-
organisation der Bundeswehr
(Wehrverwaltungsaufgaben-
übertragungsgesetz – WVwAÜG)
§1
Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr werden die Aufgaben und Befugnisse
des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbe-
reichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen
nach
1. dem Wehrpflichtgesetz,
2. dem Soldatengesetz,
3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung,
4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,
5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver-
ordnung,
6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,
7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung
des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicher-
stellungsgesetz,
8. der Berufsförderungsverordnung und
9. der Personalaktenverordnung Soldaten.
§2
Karrierecenter der Bundeswehr
Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvor-
schriften des Bundes den Kreiswehrersatzämtern zuge-
wiesen sind, werden den Karrierecentern der Bundes-
wehr übertragen.
Artikel 4
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
3. Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
„9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
desamtes für das Personalmanagement der
Bundeswehr,

10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
desamtes für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr und
11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
desamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr.“
Artikel 5
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 69h folgende Angabe eingefügt:
„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-
versorgungs-Verbesserungsgesetzes“.
2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:
„§ 69i
Übergangsregelung aus Anlass
des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. De-
zember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan-
den, beträgt die Unfallentschädigung
1. im Fall des § 43 Absatz 1 150 000 Euro,
2. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1 100 000 Euro,
3. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2 40 000 Euro,
4. im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
nach § 43 sind anzurechnen.“
Artikel 6
Änderung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I
S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geän-
dert worden ist,“ jeweils gestrichen.
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-
schädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der
Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
1. nach § 20 Absatz 4 150 000 Euro,
2. nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes 100 000 Euro,
3. nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes 40 000 Euro,
4. nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurech-
nen.“
Artikel 7
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März
2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 43b
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personal-
bedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die
Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Ver-
pflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich
aus der militärischen Personalplanung im Rahmen
des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvor-
gaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr
als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorge-
nannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs
Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie
kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte mi-
litärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional
begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt
das Bundesministerium der Verteidigung für höchs-
tens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch
mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert wer-
den.
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro
für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch
entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit
1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die
Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf
Zeit festgesetzten Bewährungszeit,
2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflich-
tungserklärung im Regelungszeitraum nach Ab-
satz 1 Satz 3 abgegeben wurde.
Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die
Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der je-
weils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämi-
enfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzu-
teilen.
(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt
1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach
§ 43,
2. neben einer Prämie nach § 43a,
3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1
Satz 5,

4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a so-
wie
5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie
nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Fassung oder für die eine Weiterver-
pflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgeset-
zes gewährt worden ist.
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
wenn
1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den An-
spruch auf die Verpflichtungsprämie nach Ab-
satz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach
§ 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des
Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldaten-
gesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2
des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat
die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeigeführt hat,
2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des
Soldatengesetzes beurlaubt wird,
3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die
keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefan-
genen Kalendermonat der anspruchsbegründenden
Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 ge-
nannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag
zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalen-
dermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbe-
züge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit
nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht
eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten
der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Solda-
tengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Been-
digung des Dienstverhältnisses aus einem der in Ab-
satz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so
wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfah-
rens ausgesetzt.
(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bun-
desministerium der Verteidigung unter Beteiligung
des Bundesministeriums des Innern und des Bun-
desministeriums der Finanzen die Anwendung und
die Wirkung der Verpflichtungsprämie.“
2. § 80a wird wie folgt gefasst:
„§ 80a
Übergangsregelung
für Verpflichtungsprämien
für Soldaten auf Zeit aus Anlass
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien,
die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis
zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin
anzuwenden.“
3. § 85a wird aufgehoben.
4. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 2“ wird nach der Angabe „Direktor bei einem
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung – als stellvertretender Geschäftsführer oder
Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste
Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“
die Angabe „Direktor8) – bei einem Amt der Bun-
deswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9
eingestuft ist“ eingefügt.
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Bundesbankdirektor2)“
werden folgende Angaben eingefügt:
„Direktor
– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in
den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-
rung –
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer
Teilstreitkraft oder eines militärischen Organi-
sationsbereiches, des Befehlshabers des Ein-
satzführungskommandos der Bundeswehr,
des Befehlshabers des Multinational Joint
Headquarters –“.
bb) Nach der Angabe „Direktor beim/bei der ...3)
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer
gleich zu bewertenden, besonders großen
und besonders bedeutenden Abteilung bei ei-
ner Bundesoberbehörde oder einer vergleich-
baren Bundesanstalt, wenn der Leiter min-
destens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft
ist –“ werden folgende Angaben eingefügt:
„– als ständiger Vertreter des Leiters der Ab-
teilung Personalgewinnung im Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr –
– als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung
oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderor-
ganisation bei einem Amt der Bundeswehr,
dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 ein-
gestuft ist –“.
cc) Nach der Angabe „Direktor des Deutschen In-
stituts für medizinische Dokumentation und
Information“ werden folgende Angaben ein-
gefügt:
„Direktor des Verpflegungsamtes der Bun-
deswehr
Direktor des Zentrums für Brandschutz der
Bundeswehr
Direktor des Zentrums für Informationstech-
nik der Bundeswehr“.
c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 4“ wird nach der Angabe „Erster Direktor beim
Bundesinstitut für Berufsbildung – als Leiter des
Forschungsbereichs und als der ständige Vertre-
ter des Präsidenten –“ die Angabe „Erster Direk-
tor beim Zentrum für Geoinformationswesen der
Bundeswehr – als ständiger Vertreter des Amts-
chefs –“ eingefügt.
d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 5“ wird die Angabe „Präsident des Bundesam-
tes für den Zivildienst“ gestrichen.
e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Erster Direktor bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ wird
die Angabe „Erster Direktor bei einem Amt
der Bundeswehr, dessen Leiter in Besol-
dungsgruppe B 9 eingestuft ist – als Leiter
einer großen und bedeutenden Abteilung
oder als Geschäftsführender Beamter –“ ein-
gefügt.
bb) Nach der Angabe „Erster Direktor beim Bun-
desnachrichtendienst3)“ wird die Angabe
„Erster Direktor beim Planungsamt der Bun-
deswehr – als ständiger Vertreter des Amts-
chefs –“ eingefügt.
cc) Nach der Angabe „Präsident des Bundes-
amtes für Bevölkerungsschutz und Kata-
strophenhilfe“ wird die Angabe „Präsident
des Bundesamtes für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben“ eingefügt.
f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Ministerialdirigent – bei
einer obersten Bundesbehörde als der stän-
dige Vertreter des Leiters der Abteilung Per-
sonal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten
im Bundesministerium der Verteidigung –“
wird die Angabe „– im Bundesministerium
der Verteidigung als ständiger Vertreter des
Leiters einer großen oder bedeutenden Abtei-
lung oder als Leiter des Stabes Organisation
und Revision –“ eingefügt.
bb) Nach der Angabe „Präsident des Amtes für
den Militärischen Abschirmdienst“ wird die
Angabe „Präsident des Bildungszentrums
der Bundeswehr“ eingefügt.
cc) Nach der Angabe „Präsident des Bundesin-
stituts für Berufsbildung“ wird die Angabe
„Präsident des Planungsamtes der Bundes-
wehr“ eingefügt.
dd) Nach der Angabe „Senatsdirigent – in Berlin
bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer bedeutenden Abteilung –1)“ wird die An-
gabe „Vizepräsident – eines Amtes der Bun-
deswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe
B 9 eingestuft ist –“ eingefügt.
g) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 9“ werden nach der Angabe „Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei-
ner Abteilung – 4)“ folgende Angaben eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, In-
formationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Um-
weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Präsident des Bundesamtes für das Personalma-
nagement der Bundeswehr“.
Artikel 8
Änderung des
Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird
wie folgt geändert:
1. In § 25 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die An-
gabe „Nummer 3“ ersetzt.
2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b“
durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz;
Reservewehrdienstverhältnis“.
c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Anga-
ben ersetzt:
„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis“.
2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines
Befehlsbereichs“ gestrichen.
3. § 4a wird aufgehoben.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind,
dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Be-
fehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.“
5. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
6. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldaten-
versorgungsgesetzes“ ersetzt.
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz;
Reservewehrdienstverhältnis“.
8. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst“
durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehr-
pflichtgesetz“ ersetzt.

9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reser-
vewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistin-
nen- und Reservistengesetz geregelt.“
10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen
Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstver-
weigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendi-
gung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert sei-
nen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein
deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1
bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen
erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unbe-
rührt.“
11. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
bis 5.
Artikel 10
Änderung der
Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I
S. 1813) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
folgt gefasst:
„§ 7 (weggefallen)“.
2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
dienstverhältnis nach dem Reservistinnen-
und Reservistengesetz,“.
3. § 7 wird aufgehoben.
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num-
mer 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 2a bis 7“
ersetzt.
5. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch
die Wörter „Nummer 2 und 2a“ und werden die Wör-
ter „eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit“
durch die Wörter „einer Berufssoldatin, eines Berufs-
soldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes
Dem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-
gleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 Absatz 15 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän-
dert worden ist, werden folgende Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
„Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teil-
nahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kin-
derbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere re-
gelt das Bundesministerium der Verteidigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates.“
Artikel 12
Änderung der
Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
folgt gefasst:
„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der
Bundeswehr“.
2. In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der
Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter
in vergleichbarer Dienststellung“ durch die Wörter
„der Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Entscheidungen des
Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs
der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt
§ 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“
Artikel 13
Änderung der
Wehrdisziplinarordnung
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
setzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhält-
nis nach dem Reservistinnen- und Reservistenge-
setz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des
Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer
Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reser-
vistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.“
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der
in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten
Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „der
Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.
b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in
§ 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten
Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „des
Generalinspekteurs der Bundeswehr“ ersetzt.
3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Disziplinarmaß-
nahmen“ die Wörter „gegen Soldaten in einem
Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen-
und Reservistengesetz,“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Soldaten im Ruhestand und frühere Solda-
ten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1
Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach
dem Reservistinnen- und Reservistengesetz be-
rufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.“
Artikel 14
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-
den die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5
oder“ gestrichen.
b) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Un-
terabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und
nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten
auf Zeit § 13e“.
d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende
Angaben eingefügt:
„13. Übergangsregelungen
aus Anlass des Einsatz-
versorgungs-Verbesserungs-
gesetzes § 101
14. Übergangsregelungen
aus Anlass des Bundes-
wehrreform-Begleitgesetzes § 102“.
2. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I
werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5
oder“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4
und 7 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§§ 4, 5
Absatz 1a und § 7 Absatz 2)“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende
und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Berufsförderung der freiwilligen Wehr-
dienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-
zes Leistenden können die Teilnahme an
dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Einglie-
derungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) so-
wie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Er-
werbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt wer-
den.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten
auf Zeit umfasst
1. die Übergangsgebührnisse,
2. die Ausgleichsbezüge,
3. die Übergangsbeihilfe,
4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
Satz 2,
6. die Einmalzahlungen nach § 89b.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „(Berufsförde-
rungsdienste)“ das Wort „interne“ eingefügt
und werden die Wörter „und Grundwehrdienst,
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-
dienstzeit von weniger als vier Jahren und für
freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungs-
plan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen,
dass ein bestimmtes schulisches oder beruf-
liches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeit-
begleitenden Förderung erreicht werden soll,
und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
planmäßig durch Teilnahme an internen Maß-
nahmen erreicht werden, kann im Einzelfall
ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungs-
maßnahmen anderer Anbieter gefördert wer-
den.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend
verfügbarer Haushaltsmittel.“
5. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I
Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende
und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „am Ende und“
gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Förderung beruflicher Erfahrungszei-
ten ist ausgeschlossen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a
Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches
oder berufliches Bildungsziel schon während
der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann
dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig
durch Teilnahme an internen Maßnahmen er-
reicht werden, so kann die Teilnahme an Bil-
dungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert
werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung
auf den Anspruch nach Absatz 4 findet wäh-
rend der Dienstzeit nicht statt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehr-
dienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit
von

1. 4 und weniger als
5 Jahren bis zu 12 Monate,
2. 5 und weniger als
6 Jahren bis zu 18 Monate,
3. 6 und weniger als
7 Jahren bis zu 24 Monate,
4. 7 und weniger als
8 Jahren bis zu 30 Monate,
5. 8 und weniger als
9 Jahren bis zu 36 Monate,
6. 9 und weniger als
10 Jahren bis zu 42 Monate,
7. 10 und weniger als
11 Jahren bis zu 48 Monate,
8. 11 und weniger als
12 Jahren bis zu 54 Monate und
9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderungszeiten nach Absatz 4 wer-
den nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8
und 10 vermindert.“
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „ver-
bleibenden“ gestrichen.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit
entfallen vollständig und die Förderungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 ent-
fallen oder“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4
vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
die militärische Ausbildung zum Erwerb der
Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines
diesem mindestens gleichwertigen schulischen
Abschlusses geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen
der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im
Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes
auf Kosten des Bundes erworben haben, be-
trägt die Dauer der Förderung zwölf Monate in
den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8
und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4
Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach
den Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-
schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
schulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-
gestellt worden sind, und für Unteroffiziere
des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer
militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule
besucht und das vorgegebene Studienziel er-
reicht haben, beträgt die Dauer der Förderung
nach einer Dienstzeit von
1. 4 und weniger als
5 Jahren bis zu 7 Monate,
2. 5 und weniger als
6 Jahren bis zu 10 Monate,
3. 6 und weniger als
7 Jahren bis zu 12 Monate,
4. 7 und weniger als
8 Jahren bis zu 17 Monate,
5. 8 und weniger als
9 Jahren bis zu 21 Monate,
6. 9 und weniger als
10 Jahren bis zu 25 Monate,
7. 10 und weniger als
11 Jahren bis zu 29 Monate,
8. 11 und weniger als
12 Jahren bis zu 33 Monate und
9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.“
h) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
i) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Soweit es zur Umsetzung des Förde-
rungsplans erforderlich ist, kann ausnahms-
weise eine Freistellung vom militärischen
Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeit-
raum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den
Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.“
j) Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann für die Förderung Pauschalbeträge festset-
zen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Solda-
ten auf Zeit“ die Wörter „und freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
pflichtgesetzes Leistenden“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Soldaten
auf Zeit“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor oder nach der Förderung einer schu-
lischen oder beruflichen Bildungsmaß-
nahme kann innerhalb von sieben Jahren
nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an
Berufsorientierungs- oder Berufsvorberei-
tungsmaßnahmen und an Bewerbertrai-
ningsprogrammen mit den gleichen Leis-
tungen wie für die Teilnahme an Bildungs-
maßnahmen nach § 4 gefördert werden.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen
Anspruch auf Förderung der schulischen
und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4
haben, mit der Maßgabe, dass die Maß-
nahme innerhalb von einem Jahr beginnen
muss.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflich-
tungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die
nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung
mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden
oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilbe-
ruflich anerkannte militärfachliche Aus- oder
Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9
erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme
an höchstens drei Berufsorientierungspraktika
mit einer Dauer von jeweils höchstens einem
Monat unter Freistellung vom militärischen
Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Ab-
schnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Um-
setzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „vier Wochen“ werden durch die
Wörter „einem Monat“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Solda-
ten auf Zeit“ die Wörter „und für freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
gesetzes Leistende“ eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt
nach einer Dienstzeit von
1. 4 und weniger als
5 Jahren für 12 Monate,
2. 5 und weniger als
6 Jahren für 18 Monate,
3. 6 und weniger als
7 Jahren für 24 Monate,
4. 7 und weniger als
8 Jahren für 30 Monate,
5. 8 und weniger als
9 Jahren für 36 Monate,
6. 9 und weniger als
10 Jahren für 42 Monate,
7. 10 und weniger als
11 Jahren für 48 Monate,
8. 11 und weniger als
12 Jahren für 54 Monate und
9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsan-
spruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangs-
gebührnisse entsprechend den dort festgeleg-
ten Förderungszeiten. Die Gewährung einer
Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5
Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Ver-
kürzung der Bezugszeiträume nach den Sät-
zen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen
sich ferner um den Umfang einer Minderung
nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die
Angabe „50“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich
um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag
gewährt wird, wenn und solange während
des Bezugszeitraums an einer nach § 5 ge-
förderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
form teilgenommen wird; in diesem Fall be-
trägt der Bildungszuschuss 50 vom Hun-
dert der Dienstbezüge des letzten Monats.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3
nicht vor, erhöhen sich die Übergangsge-
bührnisse auf Antrag um einen Versor-
gungszuschuss in Höhe von 25 vom Hun-
dert der Dienstbezüge des letzten Monats.
Erwerbseinkommen, das kein Erwerbsein-
kommen aus einer Verwendung im Sinne
des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf
Grund einer Bildungsmaßnahme werden
auf den Bildungs- oder Versorgungszu-
schuss angerechnet.“
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eigenen
Antrag“ die Wörter „nach § 55 Absatz 3 des
Soldatengesetzes“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ ge-
strichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit es der Eingliederung in das zivile
Erwerbsleben dient, kann die für die Zah-
lung von Übergangsgebührnissen zustän-
dige Stelle in begründeten Einzelfällen, ins-
besondere zur Schaffung oder Verbesse-
rung einer Existenzgrundlage, die Zahlung
für den gesamten Anspruchszeitraum oder
für mehrere Monate in einer Summe zulas-
sen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch
auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung
als abgegolten.“
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 4
und 5“ ersetzt.
10. In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11
Absatz 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 6 Satz 4 und 5“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungs-
scheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind,
nach einer Dienstzeit von

1. weniger als
18 Monaten das 1,5fache,
2. 18 Monaten und
weniger als 2 Jahren das 1,8fache,
3. 2 und weniger als
4 Jahren das 2fache,
4. 4 und weniger als
5 Jahren das 4fache,
5. 5 und weniger als
6 Jahren das 4,5fache,
6. 6 und weniger als
7 Jahren das 5fache,
7. 7 und weniger als
8 Jahren das 5,5fache,
8. 8 und weniger als
9 Jahren das 6fache,
9. 9 und weniger als
10 Jahren das 6,5fache,
10. 10 und weniger als
11 Jahren das 7fache,
11. 11 und weniger als
12 Jahren das 7,5fache,
12. 12 und weniger als
13 Jahren das 8fache,
13. 13 und weniger als
14 Jahren das 8,5fache,
14. 14 und weniger als
15 Jahren das 9fache,
15. 15 und weniger als
16 Jahren das 9,5fache,
16. 16 und weniger als
17 Jahren das 10fache,
17. 17 und weniger als
18 Jahren das 10,5fache,
18. 18 und weniger als
19 Jahren das 11fache,
19. 19 und weniger als
20 Jahren das 11,5fache und
20. 20 und mehr Jahren das 12fache
der Dienstbezüge des letzten Monats.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
12. Nach § 13d wird folgende Untergliederung e ein-
gefügt:
„e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
§ 13e
Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen
Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von
mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die
der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen
Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienst-
zeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann
nach Beendigung der Zahlung der Übergangsge-
bührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung
eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7
Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind an-
gemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbei-
trag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem
ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten
Nachversicherung besteht.“
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 er-
höht sich um die Zeit, die
1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-
chenden entgeltlichen Beschäftigung als
Berufssoldat, Beamter, Richter oder in ei-
nem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen
neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3,
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-
den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand nach dem
31. Dezember 2011 erfolgt ist.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-
satz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des
Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem
§ 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“
14. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstver-
hältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres we-
gen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbe-
schädigung endet, wird auf Antrag die Förderung
der schulischen oder beruflichen Bildung in dem
Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit
mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
(2) Die Förderungszeiten betragen
1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hoch-
schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
schulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes
erworben hat,
2. 36 Monate
a) bei einem Offizier, der mit einem nach den
Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-
schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
schulrahmengesetzes eingestellt worden ist,
und
b) bei einem Unteroffizier des Militärmusik-
dienstes, der im Rahmen seiner militärfach-
lichen Ausbildung eine Hochschule besucht
und das vorgegebene Studienziel erreicht
hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung
des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in-
folge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag

auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die
Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-
schädigung, können die Leistungen nach Satz 1
sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
einen Offizier, der wegen Überschreitens der be-
sonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Num-
mer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand
versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leis-
tungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie
§ 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.
(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung
des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1
und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach
den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaß-
nahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ru-
hegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Ein-
kommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzu-
rechnen.“
15. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11
Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter
„§ 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5“ ersetzt.
16. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3
und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
18. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
19. In § 89a wird die Angabe „0,9951“ durch die An-
gabe „0,9901“ ersetzt.
19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatz-
amt“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bun-
deswehr“ ersetzt.
20. Nach § 100 werden die folgenden Unterab-
schnitte 13 und 14 angefügt:
„13. Übergangsregelungen aus Anlass
des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 101
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-
schädigung nach § 63 oder auf eine einmalige
Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. De-
zember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan-
den, beträgt die Entschädigung
1. nach § 63 Absatz 3
Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150 000 Euro,
2. nach § 63 Absatz 3
Nummer 2 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 1 100 000 Euro,
3. nach § 63 Absatz 3
Nummer 3 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 2 40 000 Euro,
4. nach § 63 Absatz 3
Nummer 4 und
§ 63a Absatz 3 Nummer 3 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die
Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädi-
gung nach § 63e entsprechend.
14. Übergangsregelungen aus Anlass
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-
form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-
empfänger sowie die Soldaten, die vor dem In-
krafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgeset-
zes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind oder die ihren Dienst als frei-
willigen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
pflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt
weiterhin das bisherige Recht.
(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11
Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die
§§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.“
Artikel 15
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeit-
nehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in
diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten
Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, so-
weit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erfor-
derlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der
bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ge-
währleistet werden.“
Artikel 16
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2
versicherungsfrei.“
2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Versicherte, die
1. nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruk-
tur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2
des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehr-
beamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt wor-
den sind und

2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die all-
gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der
maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Alters-
grenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf
Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nach-
zahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zei-
ten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträ-
gen belegt sind.“
Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am
1. Dezember 2012 in Kraft.
(3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s
t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des
Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1583. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 300bd1bd67baf29e….