Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf ZeitZitiert von 62
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 29/16Zitiert von 2
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 24/16Zitiert von 1
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 8/16
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 15/16
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 5/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 08.11.2021 – 23 K 218/18Zitiert von 2
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 2/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-3 (3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.