Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-3 (3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.

§ 10a § 12