Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11#abs-3 (3) Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 11 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf ZeitZitiert von 64
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 29/16Zitiert von 2
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 24/16Zitiert von 1
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 8/16
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 15/16
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 5/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 08.11.2021 – 23 K 218/18Zitiert von 2
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 2/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.