Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsJagdVO · SächsGVBl. 2012 Nr. 13, S. 518, Fsn-Nr. 651-4.2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd
25 Normen · Ausgangsfassung vom 27.08.2012 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 4c — Einschränkung sachlicher Verbote bei der Jagd auf Schwarzwild | 1 |
| § 17 — Mündlich-praktische Prüfung | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Jagdabgabe
- § 2 Abschussplan, Streckenliste, Streckenmeldung, Wildmonitoring
- § 3 Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
- § 4 Jagdzeiten, Jagdbeschränkungen
- § 4a Fangjagd auf Schwarzwild
- § 4b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden
- § 4c Einschränkung sachlicher Verbote bei der Jagd auf Schwarzwild
- § 5 Totschlagfallen
- § 6 Brauchbare Jagdhunde
- § 7 Kirrmittel
- § 8 Schutzvorrichtungen zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden
- § 9 Hegegemeinschaften
- § 10 Anerkennung einer Vereinigung der Jäger
- § 11 Berufsjäger, forstlich Ausgebildete
- § 12 Gegenstand, Ort und Zeit der Jägerprüfung
- § 13 Zulassung zur Jägerprüfung
- § 14 Jägerprüfungsausschuss
- § 15 Jagdliches Schießen
- § 16 Schriftliche Prüfung
- § 17 Mündlich-praktische Prüfung
- § 18 Ordnungsverstoß
- § 19 Prüfungsergebnis, Wiederholung, Nachholung
- § 20 Falknerprüfung
- § 21 Mindestinhalt einer Jagdgenossenschaftssatzung
- § 22 Ordnungswidrigkeiten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
15.05.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332)
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Historischer Änderungsnachweis
05.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.04.2019, Artikel 3
SächsGVBl. 2019 S. 245
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Historischer Änderungsnachweis
20.04.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 20.04.2018
SächsGVBl. 2018 S. 186
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).