Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung

SächsJagdVO

§ 16 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/16#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten. Der Fragenkatalog wird bei der oberen Jagdbehörde geführt. Aus wichtigem Grund kann die Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/16#abs-2 (2) Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang oder der ausgedruckte Fragebogen von einem Prüfer übergeben. Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/16#abs-3 (3) Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den übrigen Fächern mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/16#abs-4 (4) Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfern angezeigt. Im Falle des Nichtbestehens werden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Jägerprüfungsunterlagen beigefügt.

§ 15 § 17