Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 17 Mündlich-praktische Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/17#abs-1 (1) In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/17#abs-2 (2) Die mündlich-praktische Prüfung wird zusammenhängend von zwei Prüfern abgenommen. Sie stellen übereinstimmend fest, ob eine Prüfungsleistung ausreichend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/17#abs-3 (3) Mehr als drei Bewerber dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 15 Minuten. Nach der Prüfung von zwei Prüfungsfächern ist eine angemessene Pause einzulegen.