Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung

SächsJagdVO

§ 4b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden. Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.

§ 4a § 4c