Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 4a Fangjagd auf Schwarzwild
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/4a#abs-1 (1) Die Jagd auf Schwarzwild darf abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Jagdgesetzes mit Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde mit Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Fangjagd) ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/4a#abs-2 (2) Die Genehmigung für die Ausübung der Fangjagd kann erteilt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass ein tierschutzgerechter Fang und die weidgerechte Erlegung gefangenen Schwarzwildes gewährleistet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/4a#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird von der unteren Jagdbehörde und in Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt.