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SächsJagdVO

§ 15 Jagdliches Schießen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/15#abs-1 (1) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler und Wurftaube. Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur, in der jeweils am 1. April 2015 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdverband e. V., Chausseestraße 37, 10115 Berlin. Die Prüfung im jagdlichen Schießen besteht, wer die Sicherheitsvorschriften einhält und mindestens folgende Ergebnisse erzielt:

1. Rehbock: Bei fünf Schuss auf eine Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) müssen aus 100 m Entfernung sitzend aufgelegt mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik vier Treffer erzielt werden. Als Treffer zählt der getroffene neunte und zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.

2. Keiler: Bei fünf Schuss auf eine Keilerscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 5 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik drei Treffer erzielt werden. Als Treffer zählt der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.

3. Wurftaube: Auf fünfzehn Wurftauben müssen im Trap- oder Skeetschießen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke vier Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/15#abs-2 (2) Nicht bestandene Disziplinen dürfen im Verlauf der Schießprüfung einmal wiederholt werden.

§ 14 § 16