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SächsJagdVO

§ 11 Berufsjäger, forstlich Ausgebildete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/11#abs-1 (1) Berufsjäger im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin oder die Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erbracht hat oder an der Jagdschule Zollgrün die Abschlussprüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/11#abs-2 (2) Als forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes gilt, wer ein Studium der Forstwissenschaft oder der Forstwirtschaft an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen Abschluss in einem Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 10 § 12