Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 14 Jägerprüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/14#abs-1 (1) Der Jägerprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/14#abs-2 (2) Der Vorsitzende leitet die Jägerprüfung und bestimmt die Prüfer sowie einen Protokollführer. Das Protokoll enthält den Prüfungsablauf sowie die Prüfungsergebnisse und ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/14#abs-3 (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Jagdbehörde angehören. Die weiteren Mitglieder, ihre Stellvertreter und die Prüfer müssen Inhaber eines Jagdscheins sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/14#abs-4 (4) Die Tätigkeit der weiteren Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses und der Prüfer ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses und die Prüfer sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden von der Jagdbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.