Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 18 Ordnungsverstoß
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/18#abs-1 (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Jägerprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann der Jägerprüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewerten und den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ausschließen. Wenn es die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erfordert, kann ein Mitglied eines Jägerprüfungsausschusses oder ein Prüfer den Ausschluss mündlich verfügen. Im Falle des Ausschlusses ist die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/18#abs-2 (2) Hat der Bewerber seine Zulassung zur Jägerprüfung durch Täuschung erreicht, kann die Jagdbehörde die Jägerprüfung für nicht bestanden erklären und das Jägerprüfungszeugnis einziehen. Dies gilt nicht, wenn seit der Ausstellung des Jägerprüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.