Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung

SächsJagdVO

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Jagdgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4

a)

Satz 1 und Satz 2 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,

b)

Satz 3 die Streckenliste oder die Streckenmeldung nicht übersendet,

c)

Satz 4 die Eintragungen nicht rechtzeitig vornimmt.

2. entgegen § 2 Abs. 5 die Streckenliste nicht elektronisch führt oder Abschüsse nicht unverzüglich einträgt,

3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 Wild nicht mit der Jagd verschont,

4. entgegen § 7 an Kirrstellen nicht zulässige Kirrmittel ausbringt oder die zulässige Höchstmenge überschreitet.

§ 21