Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Jagdgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4
a)
Satz 1 und Satz 2 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
b)
Satz 3 die Streckenliste oder die Streckenmeldung nicht übersendet,
c)
Satz 4 die Eintragungen nicht rechtzeitig vornimmt.
2. entgegen § 2 Abs. 5 die Streckenliste nicht elektronisch führt oder Abschüsse nicht unverzüglich einträgt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4. entgegen § 7 an Kirrstellen nicht zulässige Kirrmittel ausbringt oder die zulässige Höchstmenge überschreitet.