Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 2 Abschussplan, Streckenliste, Streckenmeldung, Wildmonitoring
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/2#abs-1 (1) Abschusspläne sind mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder über einen Online-Zugang elektronisch bei der Jagdbehörde einzureichen. Die obere Jagdbehörde gibt einen landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung vor, der im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird. Abschusspläne dürfen schriftlich oder elektronisch nur für einen Zeitraum, der innerhalb des Zeitraums nach Satz 2 liegt, bestätigt oder festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/2#abs-2 (2) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten. Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich Annahmen als unrichtig, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder bei Vorliegen eines Gruppenabschussplans auf Antrag der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen den Abschussplan ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/2#abs-3 (3) Aufgefundenes verendetes Wild und Fallwild ist auf den Abschussplan anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/2#abs-4 (4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild sowie Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder elektronisch zu führen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf deren Verlangen und bis zum 10. April jeden Jahres zusammenfassend in Form einer Streckenmeldung zu übersenden. Eintragungen in die Streckenliste sind spätestens zum Ende eines Monats vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/2#abs-5 (5) Bei der Jagd auf Wild nach § 4 Abs. 3 Satz 1 muss die Streckenliste elektronisch geführt werden. Bei diesen Wildarten sind Abschüsse unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/2#abs-6 (6) Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt. Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln der Jagdbehörde Wahrnehmungen dieser Wildarten im Jagdbezirk elektronisch. Die übermittelten Daten werden von der Jagdbehörde ausgewertet.