Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung
SächsJagdVO§ 10 Anerkennung einer Vereinigung der Jäger
Stand: 26.08.2026
Eine Vereinigung der Jäger kann als Vereinigung im Sinne von § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn sie Interessen der Jagd und der Jäger landesweit vertritt.