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SächsJagdVO

§ 13 Zulassung zur Jägerprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/13#abs-1 (1) Die Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde zu beantragen. Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre alt sein. Die Jagdbehörde kann die Bewerber einer anderen Jagdbehörde zur Abnahme der Jägerprüfung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde zuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/13#abs-2 (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,

2. ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung,

3. bei Falknern ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung,

4. gegebenenfalls einen Nachweis über bestandene Prüfungsteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/13#abs-3 (3) Die jagdliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 wird in der Regel durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 120 Stunden Umfang nachgewiesen. Bei Bewerbern, die eine land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, genügt ein Mindestumfang von 90 Stunden. Auf Studierende der genannten Fachrichtungen findet Satz 2 entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/13#abs-4 (4) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, damit das Zeugnis der Jagdbehörde bis zur Anmeldung vorliegt. Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist. Das Führungszeugnis oder der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Jägerprüfung nicht älter als sechs Monate sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/13#abs-5 (5) Bewerber, deren Zulassungsantragsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen, oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, sind zur Jägerprüfung nicht zuzulassen. Bewerbern kann die Zulassung zur Jägerprüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes vorliegen.

§ 12 § 14