Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Jagdverordnung

SächsJagdVO

§ 19 Prüfungsergebnis, Wiederholung, Nachholung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/19#abs-1 (1) Die Prüfungsergebnisse sind den Bewerbern jeweils nach Abschluss eines Prüfungsteils mündlich bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/19#abs-2 (2) Die Jägerprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt hat. Der Jägerprüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Jägerprüfung fest. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Jägerprüfungszeugnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/19#abs-3 (3) Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ergebnisse in den Prüfungsteilen. Die Jägerprüfung kann mehrfach wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben 18 Monate gültig und werden bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/19#abs-4 (4) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der Jägerprüfung insgesamt oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, kann er die Jägerprüfung oder einzelne Prüfungsteile innerhalb von zwölf Monaten nachholen.

§ 18 § 20