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SächsJagdVO

§ 21 Mindestinhalt einer Jagdgenossenschaftssatzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/21#abs-1 (1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss allgemeine Bestimmungen enthalten über

1. den Namen und den Sitz der Jagdgenossenschaft,

2. die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung zu führen,

3. die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jagdvorstandes,

4. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und

5. die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/21#abs-2 (2) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss Bestimmungen darüber enthalten, dass

1. die Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens einmal jährlich von dem Jagdvorstand einberufen wird,

2. die Versammlung der Jagdgenossenschaft einzuberufen ist, wenn dies ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel der Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, oder wenn dies die Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet,

3. die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen ist,

4. für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen ist, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und Geldanlagen zu gliedern ist und

5. die Jagdgenossenschaft die Verwaltung des Vermögens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdVO/21#abs-3 (3) Bestehende Jagdgenossenschaftssatzungen sind bis zum Ablauf des 31. März 2014 an Absatz 2 Nr. 1 und 3 anzupassen.

§ 20 § 22