Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der nach § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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25.03.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I 571)
BGBl. 2022 I S. 571
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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