Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz

RStruktFG

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung

Stand: 02.04.2022

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13#abs-1 (1) Die Anstalt stellt für den Restrukturierungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13#abs-3 (3) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13#abs-4 (4) Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/13#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

§ 12j § 14